Die Kl. nimmt den Bekl. auf teilweise Rückzahlung einer Invaliditätsleistung in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine private Unfallversicherung. Diesem liegen die AUB 2008 zugrunde. Sie regeln:

9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall … , erneut ärztlich bemessen zu lassen. … Dieses Recht muss

von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziffer 9.1,
von Ihnen vor Ablauf der Frist

ausgeübt werden.

Am 17.8.2014 stürzte der Bekl. von seinem Fahrrad und zog sich Verletzungen zu. Die Kl. ging nach Leistungsprüfung von einer Invalidität von 3/10 Beinwert aus. Auf dieser Grundlage erbrachte sie an den Bekl. eine Invaliditätsleistung von 13.356 EUR. In dem Abrechnungsschreiben vom 7.9.2016 heißt es unter anderem:

"Sie können den Grad der Invalidität in der nächsten Zeit noch jährlich überprüfen lassen. Dies gilt nach dem Unfall 3 Jahre lang. Sollte sich der Gesundheitszustand verbessern, können wir die zu viel gezahlte Invaliditätsleistung zurückfordern."

In der Folge beantragte der Bekl. die Neubemessung der Invalidität. Die Kl. kam auf der Basis eines in ihrem Auftrag erstellten Gutachtens vom 21.9.2017 zu dem Ergebnis, dass lediglich eine Invalidität von 1/20 Großzehenwert verblieben sei. Mit Schreiben vom 11.10.2017 rechnete sie auf dieser Grundlage eine Invaliditätsleistung von 159 EUR ab und forderte den überzahlten Betrag zurück.

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