Der Ausschlusstatbestand lautet in den Musterbedingungen des GdV[1] :

Ziff. 5.1 Ausgeschlossene Unfälle

Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Unfälle:

Ziff. 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.

Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.

Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:

eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
die Einnahme von Medikamenten,
Alkoholkonsum,
Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.

Der Ausschluss erfasst solche Risiken, die über das normale Unfallrisiko hinausgehen, weil die versicherte Person (VP) bei den genannten Zuständen nicht in der Lage ist, eine drohende Unfallgefahr klar zu erkennen oder überhaupt wahrzunehmen und sich zwecks Vermeidung des Unfalles entsprechend richtig zu verhalten.[2] Solche Risiken will der VR grundsätzlich nicht übernehmen. Der Ausschluss ist wirksam.[3]

Unfälle der VP durch Bewusstseinsstörungen[4] sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der VP ergreifen, sind ausgeschlossen, d.h. eine Bewusstseinsstörung oder ein Anfall zu Beginn der Kausalkette lässt den Versicherungsschutz entfallen.[5] Erforderlich ist, dass die Bewusstseinsstörung adäquat kausal für das Unfallereignis ist, wobei Mitursächlichkeit ausreicht.[6]

Mit den AUB 2014 wurde eine Definition des Begriffs der Bewusstseinsstörung in die AUB aufgenommen, die sich an den bis dahin in der Rechtsprechung enthaltenen Grundsätzen orientiert.[7] Danach liegt eine Bewusstseinsstörung vor, wenn die VP in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Es bedarf immer einer fallbezogenen Betrachtungsweise der konkreten Lebenssituation und der Frage, in welchem Maße dabei die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit der VP gefordert wird.[8]

Als mögliche Bewusstseinsstörungen kommen u.a. der Zustand des kurz "Schwarz vor Augen Werdens"[9] , eine Ohnmacht oder Synkope[10] , eine Schlafapnoe (Sekundenschlaf)[11] , aber auch andere, den Körper der VP ergreifende Bewusstseinsstörungen in Betracht, welche die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit der VP entsprechend beeinträchtigten. Es reicht eine kurzzeitige gesundheitsbedingte Störung der Aufnahme- und Gegenwirkungsmöglichkeit aus.[12] Die Ursachen der Bewusstseinsstörungen können unterschiedlicher Natur sein, u.a. Alkoholkonsum.

Das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes hat der VR nach den allgemeinen Regelungen zu beweisen. Den Versicherten bzw. Versicherungsnehmer (VN) trifft eine sekundäre Darlegungslast für solche Informationen aus seiner Sphäre, die dem Versicherer nicht ohne weiteres zugänglich sind,[13] wie z.B. Angaben zum Unfallort, zum Unfallhergang, aber in den konkreten Fällen auch zum Alkoholkonsum.

[1] Die aktuellen unverbindlichen Musterbedingungen des GdV sind unter www.gdv.de zu finden.
[3] Vgl. Bruck/Möller-Leverenz, VVG Bd.9, AUB 2008 Ziff. 5.1.1 Rn 74.
[4] Der Aufsatz befasst sich im weiteren nicht mit den ausgeschlossenen Unfällen durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der VP ergreifen.
[5] Van Bühren-Naumann, Handbuch Versicherungsrecht, § 16 Rn 87.
[6] BGH v. 10.2.1982 – IVa ZR 194/80, VersR 1982, 463.
[7] Van Bühren-Naumann, Handbuch Versicherungsrecht, § 16 Rn 88 f.
[8] Vgl. Naumann/Brinkmann, Die private Unfallversicherung, § 4 Rn 18 m.w.N.
[9] OLG Hamburg v. 25.4.2007 – 9 U 23/07, r+s 2007, 386.
[10] OLG Hamm v. 14.8.1985 – 20 U 72/85, VersR 1986, 1187, 1188; Bruck/Möller-Leverenz, VVG Bd. 9, AUB 2008 Ziff. 5.1.1 Rn 69.
[11] LG Hannover v. 31.1.1997 – 10 S 78/96, r+s 1997, 481.
[12] LG Ravensburg v. 28.7.2011 – 1 O 75/11, r+s 2012, 349.

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