Die Kl ist eine Sparkasse und gehört dem beklagten Verband an, der nach den geltenden Vertragsbedingungen (AB) – entsprechend den Bedingungen einer Haftpflichtversicherung – seinen Mitgliedern Deckungsschutz in Haftpflichtfällen gewährt. Sie begehrt von dem Bkl Erstattung eines Betrages, den sie an die KfW gezahlt hat.

Hintergrund war, dass sie im Jahr 2002 einem Kunden ein Existenzgründungsdarlehen gewährte, für das die (Rechtsvorgängerin der) KfW eine Ausfallbürgschaft übernahm. Zu den Bürgschaftsbedingungen gehörte u.a., dass die Kl für den Fall der Inanspruchnahme der KfW aus der Bürgschaft die auf die KfW dann übergangene Forderung mit den diese sichernden Rechten treuhänderisch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten und zu verwerten hatte.

Nach Kündigung des Darlehensvertrages im Jahr 2005 und Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden versäumte es die Kl., dem Insolvenzverwalter fristgemäß nachzuweisen, inwieweit sie und die KfW bei der abgesonderten Befriedigung Sicherheiten ausgefallen war. Dadurch erlitt die KfW einen Ausfall im Rahmen der Quotenverteilung der Masse.

Auf Schadenmeldungen der Kl hin stellte sich die Bkl im Rahmen längerer Korrespondenz u.a. auf den Standpunkt, sie könne keinen Haftpflichtfall erkennen, es handele sich um einen Eigenschaden der Kl. Daraufhin glich die Kl den Anspruch der KfW aus.

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