1. Eine unzutreffende öffentliche Äußerung über eine Beschaffenheit einer im Internet angebotenen Kaufsache ist nicht wirksam berichtigt, wenn die öffentlich geäußerte Beschaffenheitsangabe aus dem Internetangebot nur kommentarlos gelöscht wird. Die gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3, Halbsatz 2 BGB a.F. (§ 434 Abs. 3 Satz 3, Halbsatz 2 n.F.) erforderliche gleichwertige Weise der Berichtigung verlangt darüber hinausgehend einen ausdrücklichen Hinweis auf den vorherigen Irrtum.

2. Für einen gleichwertig berichtigenden ausdrücklichen Hinweis genügt es nicht, wenn der Verkäufer eines Oldtimer-Pkw dem Kaufinteressenten lediglich erklärt, es gebe keine "dokumentierte Historie" oder zur Existenz von "Schäden" könne er mangels Kenntnis "nichts sagen", wenn er im Übrigen die zuvor im Internetverkaufsinserat enthaltene unzutreffende Beschaffenheitsangabe "unfallfrei" lediglich kommentarlos entfernt hat.

3. Beim Verkauf eines Oldtimer-Pkw hat der Begriff der "fehlenden dokumentierten Historie" keinen gesicherten und allgemein anerkannten Bedeutungsgehalt; dieser hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab.

4. Eine normaler Weise zur erwartende "Lebens"-Gesamtlaufleistung ist bei Oldtimern gem. § 287 ZPO wegen des im Vergleich zu neueren Alltagsfahrzeugen noch nicht so weitreichenden technischen Fortschritts in der Regel mit 200000 km anzunehmen.

5. Ein in einem Kaufvertragsformular vorgedruckter Gewährleistungsausschluss, zu dem es weder Anhaltspunkte dafür gibt, dass er ernsthaft zur Disposition gestellt wurde, noch, dass die Kaufvertragsparteien die Beibehaltung des vorgedruckten Gewährleistungsausschlussentwurfs zuvor gründlich erörtert haben, ist nicht als ausgehandelt anzusehen, selbst wenn der schriftliche Kaufvertrag sonstige, andere handschriftliche Zusätze und Zusatzvereinbarungen enthält.

OLG Braunschweig, Urt. v. 19.5.2022 – 9 U 12/21

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