Der Unfall ereignete sich auf einem Betriebsgelände. Der Fahrer des klägerischen Lkw hatte seine Tür so weit geöffnet, dass sie in den Fahrweg eines bei der Beklagten versicherten LKWs reichte, der gerade von einer Laderampe angefahren war. Nach den Feststellungen des Landgerichts konnte der Fahrer die geöffnete Tür beim Anfahren nicht erkennen. Trotzdem verurteilte das Landgericht die Beklagte zum Ersatz von 50 % des klägerischen Schadens, weil dem Fahrer des versicherten LKWs ein Verstoß gegen § 10 StVO zur Last fiele.

Das OLG München hat dieses Urteil abgeändert und die Klage in vollem Umfange abgewiesen.

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