1) Haben die Parteien eines gewerblichen Kfz-Mietvertrages eine Haftungsreduzierung zugunsten des Mieters nach Art der Vollkaskoversicherung vereinbart, dürfen neben dem Mieter auch berechtigte Fahrer darauf vertrauen, dass die Reichweite des Schutzes dem Schutz entspricht, den der Mieter genießen würde, wenn er selbst Versicherungsnehmer in der Vollkaskoversicherung wäre.

2) Mietvertragsklauseln, die vom Leitbild einer Vollkaskoversicherung zum Nachteil des Mieters und eines berechtigten Fahrers abweichen, sind gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

3) Die kurzzeitige Ablenkung durch Bedienung des sog. Infotainmentsystems bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h kann den Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung eines Unfalls mit der Folge einer wenigstens teilweisen Versagung des Vollkaskoversicherungsschutzes begründen.

4) Verfügt das Mietfahrzeug über ein Spurhaltesystem, mindert das den Schuldvorwurf nicht, sodass eine grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls entfiele. Da der Fahrer das Abkommen von der Fahrbahn erst zu diesem Zeitpunkt bemerkte, konnte das Betätigen des ohnehin dem Fahrer nicht vertrauten Spurhaltesystems den Unfall nicht mehr vermeiden.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Nürnberg, Urt. v. 2.5.2019 – 13 U 1296/17

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge