Der Kl. erlitt als Motorradfahrer durch einen bei der Bekl. haftpflichtversicherten Pkw erhebliche Verletzungen. Der Kl. leidet seit seiner Geburt an einer genetisch bedingten Muskelatrophie. Dadurch entstand eine Adipositas und es bildete sich eine Diabetes heraus. Der Grad seiner Behinderung beträgt 60 %. Nach der Krankenhausentlassung kam es zu gesundheitlichen Komplikationen und einer ausgeprägten depressiven Störung. Nach seiner Angabe unternahm er einen Selbstmordversuch. Die psychosomatischen Beschwerden führten schließlich zur Arbeitsunfähigkeit und Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Kl. hat über die bereits gezahlten 30.000 EUR Schmerzensgeld hinaus weitere 20.000 EUR gefordert. Weiterhin hat er den Ersatz seines Verdienstausfalls geltend gemacht.

Die Bekl. hat den Zusammenhang zwischen Unfall und körperlichen Verletzungen und der depressiven Störung bestritten und eine Verletzung der Schadensminderungspflicht darin gesehen, dass der Kl. seine depressiven Störungen zwei Jahre unbehandelt ließ.

Das LG sprach dem Kl. weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 EUR und den geltend gemachten Verdienstausfallschaden zu. Die Berufung des Kl. macht ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 EUR geltend und wendet sich gegen Abstriche hinsichtlich des Verdienstausfallschadens. Schwerpunkt der Berufung der Bekl., die sich gegen die Höhe der zugesprochenen Beträge wendet, ist das von der Bekl. als anspruchskürzendes Mitverschulden gewertete Unterlassen der ärztlichen Behandlung der depressiven Störung. Die Berufung des Kl. war erfolglos, die der Bekl. hatte teilweise Erfolg.

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