Der Kl. nimmt den beklagten VR auf Unterlassung der Verwendung der Formulierung "erhöhte" Kraftanstrengung in dessen AUB 2010 in Anspruch. In Ziffer 1 AUB 2010 heißt es unter der Überschrift "Der Versicherungsumfang":

Zitat

"1. Was ist versichert?"

1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen.

1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

1.4 Als Unfall gilt auch,

wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule

ein Gelenk verrenkt wird oder
Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden …“

Der Kl. hält die Formulierung "erhöhte" Kraftanstrengung in Ziffer 1.4 AUB 2010 für unwirksam wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot. Er forderte die Bekl. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was diese ablehnte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge