Die Kl. fordert aus abgetretenem Recht von der Bekl. Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung sowie Nutzungsersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der VN Z. schloss mit der Rechtsvorgängerin der Bekl. eine kapitalbildende Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1.5.1998 nach dem sog. Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab. Nach den Feststellungen des BG steht nicht fest, dass der VN mit Übersendung des Versicherungsscheins eine Verbraucherinformation gem. § 10a VAG a.F. erhielt.

In der Zeit von Mai 1998 bis Mai 2002 zahlte er Prämien i.H.v. insgesamt 138.466,01 EUR. Ab dem Jahr 2002 stellte er die Versicherung beitragsfrei und leistete keine weiteren Zahlungen mehr. Mit Vereinbarung vom 26.4.2004 trat der VN die Ansprüche aus der Rentenversicherung an die Kl. ab. Diese übersandte der Rechtsvorgängerin der Bekl. eine Abtretungsanzeige und bat darum, die Police auf sie als neue VN zu übertragen und der Vertragsübernahme zuzustimmen. Die Kl. erklärte zum 1.5.2004 die Kündigung des Versicherungsvertrages. Daraufhin zahlte die Bekl. den Rückkaufswert i.H.v. 86.091,70 EUR an die Kl. aus.

Mit Schreiben vom 22.5.2014 erklärte die Kl. den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. und forderte die Bekl. zur Rückabwicklung auf. Nach Auffassung der Kl. war sie noch im Jahr 2014 zum Widerspruch berechtigt, weil der VN keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung und keine vollständige Verbraucherinformation erhalten habe. Mit der Klage hat sie zuletzt Rückzahlung von Versicherungsprämien i.H.v. 52.374,31 EUR zuzüglich einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 98.880,59 EUR, jeweils nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, seit dem 24.5.2014 begehrt.

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