1. Auch im Abwesenheitsverfahren bedarf eine gegenüber dem Bußgeldbescheid deutliche Erhöhung der Geldbuße ohne das ausnahmsweise Hinzutreten besonderer, im Einzelfall einen Vertrauenstatbestand begründender Umstände grds. keines vorherigen gerichtlichen Hinweises entsprechend § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG (u.a. Anschluss an OLG Bamberg zfs 2011, 410).

2. Ein infolge der Gewährung von Wiedereinsetzung in die Versäumung der Hauptverhandlung (§ 74 Abs. 4 OWiG) entfallenes Abwesenheitsurteil nach § 74 Abs. 1 OWiG kann einen solchen Vertrauenstatbestand schon deshalb nicht schaffen, weil die Wiedereinsetzung dem Betr. keine Vorteile verschaffen soll, die er ohne die Gewährung von Wiedereinsetzung nicht gehabt hätte.

3. Weder ist das rechtliche Gehör verletzt noch liegt ein Verstoß gegen die gerichtliche Fürsorgepflicht vor, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung, in der der Betr. nicht erschienen und auch nicht vertreten ist, Auskünfte aus Fahrerlaubnis- und Bundeszentralregister bußgelderhöhend verwertet, ohne dass der Betr. hierauf zuvor hingewiesen wurde (u.a. Anschluss an BayObLGSt 1995, 43).

BayObLG München, Beschl. v. 19.8.2019 – 202 ObOWi 1446/19

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