Der Kl. erlitt als Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall mit dem von dem Bekl. zu 1) gesteuerten Pkw erhebliche Verletzungen. Er erlitt eine Radiusmehrfachfraktur links, eine HWS-Distorsion, eine Bauchwandprellung und Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger. Der Bruch wurde osteosynthetisch und mit einem gelenküberbrückenden Fixateur externe versorgt. Der Kl. befand sich bis zum (…) in stationärer Behandlung und war insgesamt bis zum 31.7.2014 krankgeschrieben. Der Kl. erlitt erheblichen Verdienstausfall, dessen Höhe und Umfang zwischen den Parteien streitig ist. Er erhielt von seiner Krankentagegeldversicherung einen Betrag von 9.790 EUR. In dieser Höhe trat er mit Erklärung vom 24.9.2014 seine Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall an diese ab. Von seinem Arbeitgeber erhielt er über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus Zuschüsse zum Krankengeld in einer Größenordnung von 16.46 EUR brutto. Unter dem 1.8.2014 trat er an den Arbeitgeber diesen Betrag als Verdienstausfallschaden mit folgender Erklärung ab: "Hiermit erkläre ich mich damit einverstanden, dass mein Arbeitgeber, die X GmbH, den gewährten Zuschuss zum Krankengeld vom 13.4.2014 bis zum 31.7.2014 i.H.v. insgesamt 16.456 EUR als Verdienstausfallkosten geltend macht."

Beide Beträge wurden gegenüber der Bekl. zu 2) von den Zessionaren geltend gemacht. Der Kl. war in seiner Haushaltsführung in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang eingeschränkt. Mit der Klage hat der Kl. Verdienstausfall, weiteres Schmerzensgeld und die Feststellung weitergehenden Schadensersatzes verfolgt.

Das LG hat ohne Beweisaufnahme über den Haftungsgrund der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Bekl. wird darauf gestützt, dass das LG zum Schadenshergang keinen Beweis erhoben habe und sich nicht mit den belegten Abtretungen auseinander gesetzt habe. Der Kl. hat in der Berufungsinstanz die Wirksamkeit der Zessionen zugestanden und den geforderten Schmerzensgeldbetrag um Verzugszinsen erweitert und dazu vorgetragen, welche Tätigkeiten er verletzungsbedingt im Haushalt nicht mehr habe ausführen könne.

Der Senat ist nach Beweisaufnahme zum Schadenshergang von einer vollen Haftung der Bekl. ausgegangen und hat zu den allein noch streitigen Personenschäden des Kl. aus dem Unfall Stellung genommen.

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