Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht einen Richter mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, gem. § 369 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 OWiG. Das Verfahren wird nach Feststellung der Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufnahme in der Regel dadurch seinen Fortgang nehmen, dass das Gericht ein anthropologisches Gutachten einholt. Hier wird überprüft, ob es sich bei dem auf dem Beweisfoto abgebildeten Fahrzeugführer nicht um den Betroffenen handelt. Bewahrheitet sich dies, so ist der Betroffene auf Kosten der Staatskasse freizusprechen. Das Gericht kann aber ebenso das Verfahren nach Opportunitätsgrundsätzen gem. § 47 Abs. 2 OWiG einstellen.[21] Nach § 371 Abs. 2 StPO kann bei klarer Sach- und Rechtslage auch im Beschlusswege ohne Hauptverhandlung entschieden werden.[22] Ergibt sich aufgrund einer fehlerhaften technisch-physikalischen Bewertung der Messung der angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung durch einen Sachverständigen nach erneuter gutachterlicher Überprüfung nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung bis 30 km/h innerorts bzw. 40 km/h außerorts, so wird auf eine Geldbuße ohne Fahrverbot erkannt. Auch die Beseitigung eines Fahrverbots kann mit dem Wiederaufnahmeantrag zulässigerweise begehrt werden.[23]

[21] Krumm, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 85 OWiG, Rn 20; Ganter, in: BeckOK/OWiG, Graf, 20. Edition Stand: 1.10.2018, § 85 OWiG Rn 29.
[22] OLG Nürnberg NJW 1962, 2264.
[23] Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG § 85 Rn 11, a.A. Meyer-Goßner/Schmitt, § 359 StPO Rn 40, § 363 Rn 2 .

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