Wie schon im Vorjahr 2017[50] erging auch im Berichtszeitraum 2018 eine wichtige Entscheidung zu der Frage, gegen wen die Ansprüche auf Ausgleichsleistung zu richten sind, wer also ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S.d. Fluggastrechteverordnung ist. Streitgegenständlich war ein bei der Fluggesellschaft TUIfly gebuchter Flug von Hamburg nach Cancun (Mexiko). Zur Durchführung des Fluges bediente sich TUIfly eines bei der Thomson Airways gemieteten Flugzeugs mit Besatzung ("wet lease"). In der Buchungsbestätigung hieß es dazu, dass die Buchungen von TUIfly vorgenommen würden, der Flug aber von Thomson Airways "ausgeführt" werde. Nach einer großen Verspätung des Fluges begehrten die betroffenen Fluggäste Ausgleichsleistungen von Thomson Airways. Diese hielt sich jedoch nicht für das ausführende Luftfahrtunternehmen. Mit Urteil vom 4.7.2018[51] entschied letztlich der EuGH, dass die Fluggesellschaft, die die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen – die Festlegung seiner Flugroute eingeschlossen – und dadurch ein an Interessierte gerichtetes Angebot für den Luftverkehr zu schaffen, als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen ist. Eine solche Entscheidung zu treffen bedeutet nämlich, dass diese Fluggesellschaft die Verantwortung für die Durchführung des Fluges, einschließlich insb. seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Ankunftsverspätung, übernimmt. Daher kann eine Fluggesellschaft, die einer anderen Fluggesellschaft ein Flugzeug samt Besatzung vermietet ("wet lease"), für den Flug aber nicht die operationelle Verantwortung trägt, nicht als ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S.d. Verordnung eingestuft werden. Insbesondere ist es nach Ansicht des EuGH unerheblich, dass es in der den Fluggästen ausgestellten Buchungsbestätigung heißt, dass der Flug von der dort angegebenen Fluggesellschaft ausgeführt wird. Die betroffenen Fluggäste hatten also das falsche Unternehmen verklagt.

[50] BGH, Urteile v. 12.9.2017 – X ZR 102/16 und X ZR 106/16 (PM Nr. 141/2017), zfs 2017, 542 (PM); vgl. Flöthmann zfs 2018, 64, 68.
[51] EuGH (Dritte Kammer), Urt. v. 4.7.2018 – Rs. C-532/17 "Wolfgang Wirth u.a. / Thomson Airways Ltd" (PM Nr. 100/18), BeckRS 2018, 13919 = EuZW 2018, 654 = NJW 2018, 2381 m. Anm. Goumas = RRa 2018, 227.

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