Der Beklagte hatte über die Internetseite einer Fluggesellschaft einen Flug nach Indien gebucht. Da er bei seiner Ankunft in Indien nicht über das für die Einreise erforderliche Visum verfügte, verhängten die indischen Behörden ein Bußgeld von umgerechnet etwa 1.415 EUR gegen die Fluggesellschaft. Diese verklagte den Fluggast auf entsprechenden Schadensersatz – in den ersten beiden Instanzen zunächst erfolgreich.[45] Dazu entschied der BGH jetzt mit Urteil vom 15.5.2018,[46] dass den Fluggast gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen die vertragliche Nebenpflicht trifft, einen Auslandsflug nicht ohne die für die Einreise in den Zielstaat nach dessen Recht notwendigen Dokumente einschließlich eines etwa erforderlichen Visums anzutreten. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist der Fluggast dem Luftverkehrsunternehmen zum Ersatz eines diesem dadurch entstehenden Schadens verpflichtet. Der BGH betont dann jedoch, dass das Luftverkehrsunternehmen ein Mitverschulden treffen kann, das seinen Ersatzanspruch mindert oder ausschließt. Das kommt insb. dann in Betracht, wenn der Schaden in einer dem Luftverkehrsunternehmen wegen der fehlenden Einreisedokumente des Fluggastes auferlegten Geldbuße besteht und das Luftverkehrsunternehmen vor dem Abflug keine geeignete Dokumentenkontrolle durchgeführt hat. Die Sache wurde letztlich an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses zu Art und Schwere der wechselseitigen Ursachenbeiträge bislang keine Feststellungen getroffen hat.[47]

[45] AG Hannover, Urt. v. 16.8.2016 – 542 C 2724/16; LG Hannover – Urt. v. 20.6.2017 – 8 S 71/16, BeckRS 2017, 151875.
[46] BGH, Urt. v. 15.5.2018 – X ZR 79/17 (PM Nr. 90/2018), BeckRS 2018, 17700 = JZ 2018, 999 m. Anm. Scheuch = NJW 2018, 2954 = RRa 2018, 230 = VersR 2018, 1409 = zfs 2018, 302 (PM).
[47] Das zur Nichtbeförderung wegen nicht erfüllter Einreisevoraussetzungen im Vorjahresaufsatz erwähnte Urt. des LG Frankfurt a.M. v. 16.11.2017 – 2-24 O 37/17, BeckRS 2017, 132344, wurde inzwischen im Ergebnis bestätigt durch OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.9.2018 – 16 U 209/17, BeckRS 2018, 23099 = NJW 2018, 3591 m. Anm. Tonner = RRa 2018, 272.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge