Ferner hatte der BGH im Berichtszeitraum zu entscheiden über die Ansprüche der betroffenen Reisenden bei Vereitelung einer gebuchten Kreuzfahrt. Im streitgegenständlichen Fall hatte ein Ehepaar eine zweiwöchige Karibikkreuzfahrt für 4.998 EUR gebucht. Erst drei Tage vor Reiseantritt erfuhren die betroffenen Reisenden, dass es auf dem Schiff überhaupt keine Buchung für sie gab und sie die Reise daher nicht antreten konnten. Während des vorgesehenen Reisezeitraums unternahmen die Eheleute dann letztlich eine kurzfristig gebuchte Mietwagenreise durch Florida, für die ihnen Mehrkosten i.H.v. 887,95 EUR entstanden. Man stritt sich danach nicht um den ursprünglichen Reisepreis (dieser war offenbar zurückerstattet worden), sondern um eine angemessene Entschädigung wegen Vereitelung der gebuchten Kreuzfahrt und um den Ersatz der Mehrkosten für die Ersatzreise. Eingeklagt wurde eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe des vollen ursprünglichen Reisepreises, außerdem weiterer Schadensersatz in Höhe der Mehrkosten wegen Vereitelung der Reise. Erstinstanzlich[12] war (nur) eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit i.H.v. 3.685,20 EUR (etwa 73 % des Reisepreises) zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen worden. In der Berufungsinstanz[13] war ein Anspruch auf Zahlung weiterer 887,95 EUR als Ersatz für die Mehrkosten der Ersatzreise zwar zuerkannt worden, die Berufung im Übrigen (also hinsichtlich der höheren Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit) aber zurückgewiesen worden. Im Revisionsverfahren vor dem BGH verfolgte die Klägerseite den Anspruch auf höhere Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit weiter, wohingegen der beklagte Reiseveranstalter die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebte. Mit Urteil vom 29.5.2018[14] hat der BGH das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt und der Klägerseite somit nur die Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit i.H.v. rund 73 % des Reisepreises zugebilligt. In den Leitsätzen seines Urteils führt der BGH aus, dass bei der Bestimmung der Höhe des Anspruchs auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit vor allem das Ausmaß der Beeinträchtigung des Reisenden durch die nicht oder mangelhaft erbrachten Reiseleistungen und der Reisepreis zu berücksichtigen sind.[15] Die vollständige Vereitelung einer Reise begründet in der Regel keine größtmögliche Beeinträchtigung des Reisenden, die der Beeinträchtigung durch grob mangelhafte, den Erholungs-, Erlebnis- oder Bildungswert der Reise nahezu vollständig entwertende Mängel der geschuldeten Reiseleistung gleichkäme.[16] Hierzu merkt der BGH an, dass der Reisende bei einer vollständigen Vereitelung der Reise zumindest noch über seine zurückgewonnene Zeit frei verfügen könne; allenfalls bei Vereitelung nicht nachholbarer Reiseleistungen mag die Entschädigung an den vollen Reisepreis heranreichen.[17] Macht der Reisende einen Entschädigungsanspruch wegen Vereitelung der Reise geltend, stehen ihm daneben weder unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes nach § 651c Abs. 3 BGB (a.F.) noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Mehrkosten der Ersatzreise zu.

Im Umkehrschluss ist aus den Urteilsgründen zu folgern, dass die betroffenen Reisenden ggf. höhere Ansprüche hätten durchsetzen können, wenn die Klägerseite geltend gemacht hätte, mit der Buchung der Florida-Reise anstelle der Kreuzfahrt nach fruchtloser Fristsetzung selbst Abhilfe geschaffen zu haben. Dann wäre die Reise nämlich nicht vollständig vereitelt, sondern ggf. grob mangelhaft. Dies würde zunächst eine höhere Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude (dann bis zu 100 % des Reisepreises) und außerdem auch noch den Ersatzanspruch hinsichtlich der Mehrkosten der Ersatzreise ermöglichen.

[12] LG Köln, Urt. v. 7.2.2017 – 4 O 124/16, BeckRS 2017, 147882.
[14] BGH, Urt. v. 29.5.2018 – X ZR 94/17 (PM Nr. 95/2018), BeckRS 2018, 18012 = NJW 2018, 3173 m. Anm. Führich = MDR 2018, 1175 = RRa 2018, 218 = zfs 2018, 362 (PM).
[15] Bestätigung von BGH, Urt. v. 11.1.2005 – X ZR 118/03, BGHZ 161, 389 = NJW 2005, 1047.
[16] So jedoch Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 11 Rn 66 m.w.N.
[17] Rn 19 des Urt. v. 29.5.2018, a.a.O.

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