BGB § 823; BWaldG § 14

Leitsatz

Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grds. nicht für waldtypische Gefahren.

BGH, Urt. v. 2.10.2012 – VI ZR 311/11

Sachverhalt

Die Kl. wurde bei einem Waldspaziergang von einem herabfallenden Ast getroffen und dabei schwer verletzt. Am 18.7.2006 ging sie mit ihrem Hund in einem etwa 300 ha großen, planmäßig bewirtschafteten Wald der Bekl. zu 1) spazieren, der als Naherholungsgebiet der Stadt D dient. Der Bekl. zu 2) ist Diplom-Forstwirt und bei der Bekl. zu 1) für den Bereich des Waldgrundstücks zuständig.

In einer Abteilung des Waldgebietes steht ein 106-jähriger Eichenwald, der teilweise mit anderen Laub- und Nadelhölzern gemischt ist, durch den ein etwa 3,5 Meter breiter Forstwirtschaftsweg führt, den die Kl. beschritt. Von einer Eiche, die etwa fünf bis sechs Meter neben dem begangenen Weg stand, löste sich ein sog. Starkast, der die Kl. am Hinterkopf traf. Der Ast war etwa 17 Meter lang, mehrfach gekrümmt und in etwa 4,5 Meter vom Stamm gegabelt. Sein Durchmesser betrug an der Basis 26 cm und im Ausgangsbereich des Bruchs etwa 23 cm. Zum Unfallzeitpunkt herrschte leichter Wind und große Hitze. Die Kl. erlitt eine schwere Hirnschädigung. Sie befindet sich nach stationären Aufenthalten in einer Klinik für Wachkomapatienten in häuslicher Pflege bei ihrer Schwester.

Das LG hat die Klage auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das BG der Klage durch Grund- und Teilurteil stattgegeben. Die Revision der Bekl. führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

2 Aus den Gründen:

[5] "Das BG überspannt Ausmaß und Umfang der für einen Waldbesitzer geltenden Verkehrssicherungspflichten."

[6] 1. Nach st. Rspr. des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grds. verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (Senatsurt. v. 6.3.1990 – VI ZR 246/89, VersR 1990, 796, 797; v. 8.11.2005 – VI ZR 332/04, VersR 2006, 233 Rn 9; v. 6.2.2007 – VI ZR 274/05, VersR 2007, 659 Rn 14; v. 3.6.2008 – VI ZR 223/07, VersR 2008, 1083 Rn 9; v. 9.9.2008 – VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551 Rn 10; v. 2.3.2010 – VI ZR 223/09, VersR 2010, 544 Rn 5 und v. 15.2.2011 – VI ZR 176/10, VersR 2011, 546 Rn 8, jeweils m.w.N.). Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. Senatsurt. v. 12.2.1985 – VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774; BGH, Senatsurt. v. 2.2.2006 – III ZR 159/05, VersR 2006, 803 Rn 12 und v. 16.2.2006 – III ZR 68/05, VersR 2006, 665 Rn 13).

[7] Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (Senatsurt. v. 6.3.1990 – VI ZR 246/89, a.a.O.; v. 8.11.2005 – VI ZR 332/04, a.a.O. Rn 10; v. 6.2.2007 – VI ZR 274/05, a.a.O. Rn 15; v. 3.6.2008 – VI ZR 223/07, a.a.O.; v. 9.9.2008 – VI ZR 279/06, a.a.O.; v. 2.3.2010 – VI ZR 223/09, a.a.O. Rn 6; v. 15.2.2011 – VI ZR 176/10, a.a.O. Rn 9, jeweils m.w.N.).

[8] Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen.

[9] 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der gesetzlichen Risikozuweisung hinsichtlich waldtypischer Gefahren ist eine Haftung der Bekl. zu 1 wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegend nicht gegeben.

[10] a) Nach § 25 Abs. 5 S. 1 des Waldgesetzes für das Saarland v. 26....

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