Die Parteien streiten nach Teilregulierung nach einem Verkehrsunfall u.a. nur noch um den Ersatz restlicher Mietwagenkosten. Der Kl. brachte sein unfallbeschädigtes Kfz nach dem Unfall in eine nahe gelegene Fachwerkstatt und mietete dort bei dem angeschlossenen Mietwagenunternehmen ein klassengleiches Ersatzfahrzeug. Ihm wurde für das Reparaturende die Woche nach Ostern vorausgesagt (Osterdienstag: 26.4.2011). Die Reparatur dauerte jedoch bis zum 6.5.2011. Bis zu diesem Tage nutzte der Kl. das Mietfahrzeug, wofür ihm ein Betrag von 2.318,14 EUR in Rechnung gestellt wurde. Das LG ging davon aus, dass für die erste Woche der von der Autovermieterin angesetzte Betrag angemessen sei. Nach der ersten Woche sei es dem Kl. jedoch möglich und zumutbar gewesen, sich um ein günstigeres Fahrzeug zu bemühen, sodass sich sein Ersatzanspruch nach Normaltarifen in der Fraunhofer-Liste bestimme. Damit seien für die zweite und dritte Woche der Mietzeit jeweils 278,66 EUR als ersatzfähiger Schaden anzusetzen. Hiervon seien im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen von 10 % abzuziehen, woraus sich ein Ersatzbetrag von 1.105,43 EUR ergebe. Das LG, gegen dessen Entscheidung sich die Berufung des Kl. richtet, gelangte unter Berücksichtigung der erfolgten Teilregulierung zu einer Verurteilung i.H.v. 441,74 EUR. Die Berufung hatte weit überwiegenden Erfolg.

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