1. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 FeV erfasst nicht nur den Fall, in dem zuerst eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB verhängt und anschließend eine EU-Fahrerlaubnis erteilt wird. Vielmehr ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn zuerst eine EU-Fahrerlaubnis erteilt und danach eine isolierte Sperre verhängt wird.

2. Die Anordnung einer isolierten Sperre steht der Anerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis bis zum Eintritt der Tilgung der Eintragung im Verkehrszentralregister entgegen.

3. Für die Annahme, dass für die Zeit nach Ablauf der Sperrfrist und bis zur Tilgungsreife der isolierten Sperre eine Regelungslücke bestehe, die durch eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV zu schließen sei, ist kein Raum (BayVGH zfs 2011, 176).

4. Die Nichtanerkennung der EU-Fahrerlaubnis gem. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 FeV wegen der Anordnung einer isolierten Sperre ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Denn bei der Verhängung einer isolierten Sperre handelt es sich um eine mit den Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG (Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis; ebenso Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG) gleichzustellende Maßnahme.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BayVGH, Urt. v. 19.11.2012 – 11 BV 12.21

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge