Der vom BGH, beginnend mit der Entscheidung vom 20.10.2009 (zfs 2010, 143) teilweise erlaubte "Verweis" auf günstigere Reparaturmöglichkeiten, der der Sache nach ein Verweis lediglich auf andere Preisstrukturen von nicht markengebundenen Fachwerkstätten ist, den der BGH in den Folgeentscheidungen ausgebaut hat (vgl. BGH zfs 2010, 494 und 497) hat nicht Pate bei der Entscheidung des LG Saarbrücken gestanden. Vielmehr entspricht die Entscheidung der Weichenstellung des BGH zur Prüfung des Sachverständigengutachtens dahin, ob die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen zur Reparaturmethode zutreffen (vgl. BGH NJW 1989, 3009). Überraschend ist die Feststellung des Sachverständigen schon, dass die sog. Drückermethode fachgerecht angewandt, gleichwertige Ergebnisse gegenüber der herkömmlichen Instandsetzung und Neulackierung mit sich bringt. Damit wies das ursprünglich erstattete Gutachten einen Fehler auf, der bei fiktiver Abrechnung zu einer Reduktion des anzusetzenden Betrages der erforderlichen Reparaturkosten führt.

RiOLG a.D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg

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