So etwa mit dem Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 dem Folgendes zugrunde lag:

Dem Armaturenbrett der Zugmaschine eines Sattelzuges entströmte während der Fahrt Brandgeruch. Der Fahrer hielt den Sattelzug, der Fässer mit Gefahrgut geladen hatte, an. Kurze Zeit später stand zunächst das Fahrerhaus, dann der Anhänger in Flammen. Die Feuerwehr des klagenden Landkreises bekämpfte den Brand und setzte dabei sog. Chemieschutzanzüge (CSA) ein. Die Anzüge wurden von den brennenden Chemikalien irreparabel beschädigt. Der Landkreis forderte von dem Halter und von dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Lastzuges Erstattung der Kosten für neue Chemieschutzanzüge. Er machte Gefährdungshaftung gem. § 7 Abs. 1 StVG geltend.

Wie ausgeführt kommt es für die am umfassenden Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG auszurichtende Zurechnung eines Ereignisses zur Betriebsgefahr darauf an, dass ein naher örtlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs besteht und die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat.[4] Zudem muss es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handeln, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift des § 7 Abs. 1 StVG schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um deretwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.[5]

Nach diesen Grundsätzen konnte das Berufungsgericht den entstandenen Schaden dem Betrieb des in Brand geratenen Sattelzuges zuordnen. Der ersichtlich unter dem Armaturenbrett der Zugmaschine entstandene Brand, der auf das Fahrerhaus und die Ladung auf dem Anhänger übergriff, war auf das engste mit der Fahrt des Lkw verknüpft. Dessen Betriebsgefahr war maßgeblich davon mitgeprägt, dass er Chemikalien transportierte. Die irreparable Kontaminierung der von der Feuerwehr bei der Brandbekämpfung eingesetzten Chemieschutzanzüge konnte deshalb ohne weiteres dem Betrieb des Fahrzeugs zugerechnet werden. Die spezifische Gefahr des Gefahrguttransports wirkte sich gerade in der zur Gebrauchsunfähigkeit führenden Beschädigung der Chemieschutzanzüge aus.

[3] BGH, Beschl. v. 20.10.2009 – VI ZR 239/08, RuS 2010, 170 (Zurückweisung der NZB gegen OLG Celle, Urt. v. 13.8.2008 – 14 U 145/07);

s. auch Beschl. v. 11.11.2009 – VI ZR 239/08, juris (Zurückweisung der Anhörungsrüge).

[5] BGH, Urt. v. 3.7.1990 – VI ZR 33/90 – VersR 1991, 111, 112 m.w.N.

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