1. Der Versicherer ist wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei, wenn sich der Versicherungsnehmer am Unfallort der Polizei gegenüber nicht äußert und geschehen lässt, dass sich seine zum Unfallort herbeigerufene Mutter als Fahrerin ausgibt.

2. Der Versicherungsnehmer kann den Kausalitätsgegenbeweis nicht durch die Benennung von Zeugen für seine Behauptung, in seiner Fahrtauglichkeit nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, antreten.

KG, Beschl. v. 27.8.2010 – 6 U 66/10

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