StVG § 3 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 1; FeV Anlage 4 Nr. 9.1

 

Leitsatz

1. Die Verwertbarkeit einer Haaranalyse zum (positiven oder negativen) Nachweis eines Drogenkonsums setzt in formeller Hinsicht u.a. die sichere Identifizierung des Probanden und den Ausschluss einer Manipulation der Haarprobe von der Probennahme bis zur Analyse voraus.

2. Die Feststellung eines Kokainkonsums durch eine methodisch einwandfreie Blutuntersuchung kann, soweit es um die Fragestellung einmaligen Konsums geht, beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht durch eine Haarprobe mit Negativbefund widerlegt werden.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.11.2010 – 10 S 2162/10

Mitgeteilt vom 10. Senat des VGH Baden-Württemberg, Mannheim

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