Die Kl. macht einen Ausgleichsanspruch nach Regulierung eines Unfallschadens geltend. Der Versicherungsnehmer beider Parteien verursachte am 28.12.2006 als Fahrer eines Gespanns, bestehend aus einer bei der Kl. haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine und einem bei der Bekl. haftpflichtversicherten Anhänger, einen Unfall. Infolge nicht angepasster Geschwindigkeit scherte der mit einem Bagger beladene Anhänger auf regennasser Fahrbahn bei einem Bremsmanöver aus. Er stieß zunächst gegen einen ordnungsgemäß am Fahrbahnrand abgestellten Pkw, anschließend gegen einen Zaun. Die noch im Aussteigen aus dem Pkw begriffene Beifahrerin wurde verletzt, der Pkw und der Zaun wurden beschädigt.

Die Kl. hat an die Geschädigten Schadensersatz und Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 12.911,65 EUR gezahlt, die sie zur Hälfte von der Bekl. ersetzt verlangt. Nach Ansicht des BG steht der Kl. kein Ausgleichsanspruch zu.

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