Die Vollstreckung von Geldbußen und Geldstrafen, die auf Grund von Verkehrsverstößen in anderen EU-Mitgliedstaaten verhängt wurden, wurde im Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Europäischen Ministerrates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (RBGeld)[1] vereinbart. Die Staaten verpflichteten sich zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses bis zum 22.3.2007. Die Bundesrepublik Deutschland ließ sich mit der Umsetzung allerdings etwas mehr Zeit, auch um rechtsstaatliche Bedenken aufzugreifen und im Umsetzungsgesetz zu berücksichtigen.

Am 28.10.2010 ist nunmehr das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses[2] in Kraft getreten. Die Umsetzung erfolgte durch die Aufnahme neuer Bestimmungen, der §§ 86–87p in das IRG.[3] Dort werden die Voraussetzungen der Vollstreckung und das Verfahren einschließlich des Rechtsmittels geregelt. Das Vollstreckungsverfahren wurde durch § 74 Abs. 1 S. 4 IRG für das gesamte Bundesgebiet dem Bundesamt für Justiz (BfJ)[4] als zentrale Bewilligungsbehörde zugewiesen. Wird gegen die Entscheidung des BfJ Einspruch eingelegt, so entscheidet darüber grds. das für den Wohnsitz des Betroffenen zuständige AG.

[1] EU-Abl. 2005, L 76/16, abgedr. bei Neidhart/Nissen, Bußgeld im Ausland, 3. Aufl., § 3 A Rn 1.
[2] BGBl I, 2010, 1408.
[4] Das Bundesamt für Justiz ist eine zum 1.1.2007 eingerichtete zentrale Dienstleistungsbehörde der Bundesjustiz mit dem Dienstsitz in 53113 Bonn, Adenauerallee 99–103. Sie ist unmittelbar dem Bundesjustizministerium nachgeordnet. Zu den wichtigsten Aufgaben des BfJ zählen die Führung des Bundeszentralregisters und die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

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