StVG § 17 Abs. 3, 1

1. Beim verbotswidrigen Befahren eines Radweges mit einem Roller steht dem Rollerfahrer ein Vorfahrtsrecht gegenüber einem Pkw-Fahrer, der unter Überfahren des Radweges aus einer Grundstückseinfahrt fährt, nicht zu.

2. Da der aus der Grundstücksausfahrt Ausfahrende sich bei der Ausfahrt so verhalten muss, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet, ist bei einem Zusammenstoß von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

AG Regensburg, Urt. v. 14.10.2009 – 10 C 2314/09

Ein Motorrollerfahrer befuhr mit seinem Fahrzeug einen Radweg in falscher Richtung.

Er stieß mit einem aus der Hofeinfahrt kommenden, von dem Beklagten gesteuerten Pkw zusammen und erlitt Sach- und Personenschäden, die er gegenüber dem Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung geltend machte. Das AG nahm eine hälftige Schadensteilung an.

Aus den Gründen:

“Der Kläger hat dem Grunde nach bestenfalls einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 50 % des ihm anlässlich des Unfalles entstandenen Schadens gem. §§ 17, 7, 18 StVG, 115 VVG.

Der Unfall ist sowohl auf ein konkretes Verschulden des Klägers wie des Beklagten zu 1) zurückzuführen, daher ist auch jeweils die Betriebsgefahr der Fahrzeuges (§ 7 StVG) in die Abwägung der Haftungsverteilung einzustellen (§§ 17 Abs. 3 StVG).

Der Kläger war bereits grundsätzlich nicht berechtigt, überhaupt den Fahrradweg mit seinem Roller zu benutzen. Darüber hinaus hat er den Fahrradweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzt.

Dem Beklagten zu 1) wäre bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt möglich gewesen, den Kläger zu erkennen, und durch Unterlassen der weiteren Einfahrt den Unfall zu verhindern.

Bei Abwägung der Verursachungsanteile ist zunächst klar festzuhalten, dass der Kläger nicht berechtigt ist, mit seinem Roller überhaupt den Fahrradweg zu benutzen, und daher ein Vorfahrtsrecht des Klägers auf dem Fahrradweg gegenüber dem Beklagten zu 1) schlichtweg nicht besteht. Darüber hinaus hat der Kläger den ihm ohnehin nicht offen stehenden Fahrradweg in die falsche Richtung befahren.

Andererseits hätte der Beklagte zu 1) auch auf einen falsch fahrenden Fahrradfahrer Rücksicht nehmen müssen, und ein Verkehrsteilnehmer, welcher in den öffentlichen Verkehr einfährt hat hier grundsätzlich darauf zu achten, dass er hierbei niemanden gefährdet. Hiernach erscheint es angemessen, die Verursachungsbeiträge gleich hoch anzusetzen.”

 
Anmerkung

Anders als in den Fallkonstellationen, in denen ein Radfahrer, der entgegen der zugelassenen Richtung den Radweg benutzt hatte, mit einem aus einer Grundstücksausfahrt herausfahrenden Pkw zusammengestoßen ist (vgl. zur Haftungsabwägung LG Oldenburg zfs 2006, 146 f.), ist im vorliegenden Sachverhalt unstrittig, dass der auf dem Radweg fahrende Rollerfahrer kein Vorfahrtsrecht hatte. Nach Zeichen 237 durften andere Verkehrsteilnehmer als Radfahrer den Radweg nicht benutzen. Bestand schon ein Vorfahrtsrecht des Radfahrers bei gegenläufigem Befahren des Radweges nicht (vgl. BGH NZV 1997, 70), führte dies bei einem Befahren des Radweges durch einen hierzu nicht berechtigten Fahrer eines Motorrollers dazu, dass auch ihm ein Vorfahrtsrecht gegenüber aus Grundstücksausfahrten ausfahrenden Kfz nicht zustand.

Andererseits traf den aus der Grundstücksausfahrt fahrenden Verkehrsteilnehmer der höchste Sorgfaltsgrad. Er musste sich bei der Ausfahrt so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Der ihm zuzubilligende Vertrauensgrundsatz, dass er damit rechnen durfte, auf dem Radweg Fahrende seien hierzu berechtigt und hielten die zutreffende Fahrtrichtung ein, erfuhr durch den hohen von ihm erwarteten Sorgfaltsgrad eine deutliche Einschränkung: Er durfte nicht die Erwartung hegen, auf dem Radweg befänden sich Verkehrsteilnehmer, die die zugelassene Fahrtrichtung einhielten (vgl. KG Versicherer 68, 284; OLG Hamm NZV 1992, 284; LG Oldenburg zfs 2006, 146). Das rechtfertigt es, von einer hälftigen Haftungsverteilung auszugehen.

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