Nach § 254 BGB richtet sich die Aufteilung (Quotelung) in erster Linie danach, inwieweit der Schädiger und der Verletzte zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung.[1] Es kommt danach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat.[2] Nach diesen Kriterien kann die Abwägung zwar in besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss, etwa in einem Fall, in dem den Schädiger ein außerordentlich großes Verschulden traf, weil er weit über die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit hinaus alkoholisiert war und sein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit frontal in ein auf der Gegenfahrbahn entgegenkommendes Fahrzeug steuerte.[3] Unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung gem. § 254 BGB ist eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten aber nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen.[4] Die Frage, welche Haftungsaufteilung erfolgt und ob ein vollständiger Haftungsausschluss gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der darüber nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden muss. Hinsichtlich weiterer Fragen zur Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen möchte ich auf den Vortrag meines Kollegen Zoll bei den Homburger Tagen 2007 verweisen.[5]

[1] Vgl. BGH VersR 1968, 1093, 1094 m.w.N.; 1998, 474, 475; 2009, 234 Rn 15.
[2] Vgl. BGH VersR 1988, 1238, 1239; 1998, 474, 475; 2009, 234 Rn 15.
[3] BGH VersR 1998, 474, 475.
[4] BGH VersR 1995, 583, 584; 2006, 663; 2009, 234 Rn 15.
[5] Zoll, Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen, Homburger Tage 2007, Deutscher Anwaltverlag Bonn 2008, S. 7-47.

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