1) Der Vertragszweck des für einen Unfallgeschädigten erstellten Sachverständigengutachtens, das als Darlegungs- und Beweismittel zur Herbeiführung einer Schadensregulierung dient, begründet keine Befugnis der Versicherung zur Digitalisierung der als Bestandteil des Gutachtens von dem Sachverständigen gefertigten Lichtbilder und deren Einstellung in einer Restwertbörse.

2. Die nicht gestattete Verwendung von Lichtbildern in umgestalteter digitalisierter Form durch Einstellung in eine Restwertbörse begründet einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Mehrbetrages, den die vertragsschließenden Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Digitalisierung und Einstellung in die Restwertbörse berücksichtigt hätten. Der Betrag besteht in einem Aufschlag auf die Vergütung für die vertragsgemäße Nutzung durch Papierausdruck und Nutzung zur Regulierung.

3) Bezieht sich der Unterlassungsantrag zur Untersagung der Nutzung auf eine konkrete Verletzungshandlung, begründet dies keinen weiteren Auskunftsanspruch des Urhebers hinsichtlich von ihm behaupteter weiterer, in dem Antrag nicht erfasster Verletzungshandlungen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Hamburg, Urt. v. 2.4.2008 – 5 U 242/07 (nicht rechtskräftig)

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