Aus den Gründen: „… Die negative Feststellungsklage ist auch begründet, da der Beklagten aus der Wohngebäudeversicherung des Versicherungsnehmers wegen dem Explosionsereignis v. 26.12.2005 keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen, weil die Klägerin infolge Gefahrerhöhung gem. § 25 Abs. 1 VVG a.F. von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden war.

2. Die Klägerin ist zu Leistungen aus dem Versicherungsvertrag frei, da der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung eingetreten ist, welche vom Versicherungsnehmer nicht gem. § 23 VVG a.F. angezeigt wurde.

a) Vorliegend ist eine Gefahrerhöhung i.S.d. § 25 VVG a.F. eingetreten, nachdem der Versicherungsnehmer zumindest für eine gewisse Dauer Sprengstoff in das Wohnhaus eingebracht hat. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach den Ermittlungen des Bayerischen LKA, die vorliegend im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, fest. Dem Schlussvermerk des K … ist … zu entnehmen, dass am 26.12.2005 im Heizungskeller des fraglichen Anwesens die explosionsgefährlichen Stoffe Acetonperoxid und Schwarzpulver vorhanden waren. Dies folgt auch aus einem Untersuchungsbericht … da dort ausgeführt wird, dass sich am Tatort typische Spuren einer Sprengstoffexplosion zeigen. …

Das Gericht sieht in der Einbringung von Sprengstoff in ein Wohnhaus eine Gefahrerhöhung für eine Wohngebäudeversicherung. Eine Gefahrerhöhung ist eine vom Status Quo bei Antragstellung abweichende, auf eine gewisse Dauer angelegte Änderung der tatsächlichen gefahrerheblichen Umstände, die eine Erhöhung der Möglichkeit einer Risikoverwirklichung in Bezug auf den Schadenseintritt, die Vergrößerung des Schadens und/oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers darstellt und vom Versicherer auf Grund der ihm vom Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss angegebenen gefahrerheblichen Umstände nicht in die Risiko- und Prämienkalkulation einbezogen werden konnte (vgl. Römer-Langheid, VVG, 2. Aufl., § 25 Rn 5). Die Einbringung von Sprengstoff gehört nicht zu dem typischen Risiko einer Wohngebäudeversicherung. Daher wird dies durch den Versicherer nicht in die Risiko- und Prämienkalkulation einbezogen. Durch Sprengstoff in einer nicht unerheblichen Menge erhöht sich auch sowohl die Möglichkeit einer Risikoverwirklichung in Bezug auf den Schadenseintritt als auch den möglichen Schadensumfang. Dies ist gerichtsbekannt.

Die Wohngebäudeversicherung deckt eine Zerstörung oder Beschädigung des versicherten Gegenstandes durch Explosion ab. Dies ist im konkreten Fall aus den geltenden Versicherungsbedingungen, die durch die Klägerin dem Gericht vorgelegt wurden, dort § 4 Ziff. 1, ersichtlich.

b) Soweit für die Gefahrerhöhung auch eine gewisse Dauer gefordert wird, liegt diese hier vor. Im Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit einer nicht unerheblichen Menge an Sprengstoff sind im Hinblick auf die Dauer keine hohen Anforderungen zu stellen. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Gefahrerhöhung auch nur bei einer kurzen Dauer des Einbringens erheblich und auch für den Versicherungsnehmer offensichtlich ist.

c) Die Gefahrerhöhung ist auch durch den Versicherungsnehmer verschuldet, sodass insoweit die Leistungspflicht der Klägerin nicht gem. § 25 Abs. 2 VVG a.F. bestehen bleibt. Mangelndes Verschulden liegt trotz Kenntnis der Gefahränderung vor, wenn der Versicherungsnehmer unter Beachtung der im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht erkennt, dass die Änderung der gefahrerheblichen Umstände den Schadenseintritt generell wahrscheinlicher macht (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 25 Rn 2). Die besondere Gefährlichkeit von einer nicht unerheblichen Menge an Sprengstoff ist offensichtlich und war auch dem Versicherungsnehmer bekannt. Auf Grund des polizeilichen Ermittlungsergebnisses hat das Gericht auch keinerlei Zweifel an dem Umstand, dass hier der Versicherungsnehmer den Sprengstoff selbst eingebracht bzw. zumindest Kenntnis von der Einbringung hatte. Der Vortrag der Beklagten, dass allenfalls ein zufälliges Zusammentreffen verschiedener Substanzen beim Explosionsereignis mitgewirkt habe und dies dem Getöteten weder bewusst war noch bewusst sein musste, ist mit dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen … nicht in Einklang zu bringen.

d) Die Leistungspflicht der Klägerin bleibt auch nicht gem. § 25 Abs. 3 VVG a.F. bestehen, da die Beklagte nicht den Beweis geführt hat, dass die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls hatte (vgl. § 25 Abs. 3 VVG a.F. Insoweit fehlt es bereits an einem entsprechenden Vortrag der Beklagten.“

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