“Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Sachverständigen vom 15.6.2007, bei Gericht eingegangen am 20.6.2007, ist bereits unzulässig, weil es verspätet eingelegt worden ist.

Der Ablehnungsantrag ist gem. § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO grundsätzlich spätestens binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe der Ernennung des Sachverständigen zu stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nach § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. An Letzterem fehlt es. Zwar leitet die Beklagte die Gründe für die Ablehnung des Sachverständigen – erst – aus dessen Ausführungen in seinem Gutachten vom 5.4.2007, das ihrem Prozessbevollmächtigten mit Verfügung des Gerichts vom 17.4.2007 spätestens eine Woche später zugegangen ist, her. Indes hat sie das Ablehnungsgesuch erst fast zwei Monate später, nämlich durch Schriftsatz vom 15.6.2007, bei Gericht eingegangen am 20.6.2007, angebracht. Dies war verspätet. Das Ablehnungsgesuch ist für den Fall, dass der Ablehnungsgrund aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten hergeleitet wird, unverzüglich (§ 121 ZPO analog) anzubringen (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 406, Rn 11; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 406, Rn 7, jeweils m.w.N.), soweit nicht besondere Gründe glaubhaft gemacht werden, aus denen der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, das Ablehnungsgesuch früher zu stellen. Hierbei verlängert sich die Frist dann, wenn das Ablehnungsgesuch – wie hier – auf die Ausführungen des Sachverständigen in einem schriftlichen Gutachten gestützt wird, um eine angemessene Prüfungs- und Überlegungszeit (vgl. BayObLG MDR 1995, 412; OLG Celle NJW-RR 1995, 128; OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.1.2003, Az.: 1 W 5/02, Rn 5 m.w.N.; Zöller/Greger, a.a.O.; Thomas/Putzo, a.a.O.). Aber auch unter Einbeziehung dessen war hier das Ablehnungsgesuch – erst nach fast 2 Monaten – verspätet. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagten eine Frist für die Mitteilung etwaiger Einwendungen gegen das Gutachten von drei Wochen gesetzt wurde, die später bis zum 15.6.2007 verlängert wurde. Die vom Gericht verfugte Frist galt für eine Stellungnahme zum Inhalt der Ausführungen des Sachverständigen (zur Vorbereitung der noch anzuberaumenden weiteren mündlichen Verhandlung) und konnte die für die Ablehnung des Sachverständigen nach § 406 Abs. 2 ZPO geltende gesetzliche Regelung nicht außer Kraft setzen.

Abgesehen davon hat die Beklagte entgegen § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass es ohne Verschulden nicht möglich war, das Ablehnungsgesuch früher zu stellen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 15.5.2007, wonach zur Abfassung der Stellungnahme intern eine technische Prüfung des Gutachtens erforderlich war, die bis zum 15.5.2007 noch nicht abgeschlossen gewesen sei, reichen zur Glaubhaftmachung nicht aus.

Dass die Beklagte oder ihr Prozessbevollmächtigter “ohne Verschulden’ “verhindert’ war, entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO einen Ablehnungsgrund früher geltend zu machen, folgt hieraus nicht.

II. Der Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet.

Die von der Beklagten dargelegten Umstände begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen (§ 406 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO). Besorgnis der Befangenheit entsprechend § 42 Abs. 1 Alt. 2 ZPO ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aufkommen lassen (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn 8). Es müssen Tatsachen vorliegen, die aus der Sicht einer sachlich und vernünftig denkenden Partei in gleicher Lage wie die Beklagte einen Grund sähe, der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu misstrauen (so MüKo/Feiber, 2. Aufl., § 42 Rn 4). Aus den Ausführungen der Beklagten in seinem Ablehnungsgesuch vom 15.6.2007 ergeben sich jedoch keine Umstände, die bei vernünftiger Betrachtung aus der Sicht der Beklagten berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen aufkommen lassen. Die Beklagte macht geltend, dass der Sachverständige unter Einbeziehung unzulässiger Unterstellungen in die Tatsachengrundlage zu seinem Ergebnis gekommen sei. Diese Vorhaltungen geben Anlass, ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen einzuholen, gegebenenfalls auch den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Fragen zur Sache selbst sind jedoch nicht im Sachverständigenablehnungsverfahren auszutragen, sondern gehören ins Erkenntnisverfahren.“

Mitgeteilt von RA Jörg Schneider, Homburg/Saar

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