Nach neuem Recht richtet sich der Regressanspruch des KH-Versicherers gegen den Versicherungsnehmer und versicherte Personen nach §§ 116 Abs. 1; 115 Abs. 1 S. 3 VVG i.V.m. § 426 Abs. 1, 2 BGB. Die Verjährung des Regressanspruchs beginnt – wie früher nach § 3 Nr. 11 PflVG a.F. – jetzt nach § 116 Abs. 2 VVG mit dem Beginn des Jahres, in dem der Versicherer den Anspruch des Dritten (§ 115 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG, § 823 Abs. 1, 2 BGB) erfüllt hat. Die Verjährungsfrist beträgt allerdings nunmehr regelmäßig 3 Jahre (§ 195 BGB); das früher eine gewisse Zeit (BGH VersR 1974, 125) streitige Problem der einheitlichen Verjährung des versicherungsvertraglichen Regressanspruchs und des Anspruchs des Versicherers aus übergegangenem Recht hat sich endgültig erledigt.

Das Übergangsrecht des EGGVG ist nicht immer leicht zu verstehen. Auszugehen ist von Art. 1 Abs. 1, 2 EGGVG. Danach gilt für Regressansprüche aus ab 1.1.2008 abgeschlossenen "Neuverträgen" selbstredend § 195 BGB. Für "Altverträge" gilt grundsätzlich § 12 Abs. 1 VVG a.F. bis zum 31.12.2008 und darüber hinaus insoweit (und das betrifft auch die aus einem Versicherungsfall folgenden Regressansprüche), als der Versicherungsfall – also die Erhebung von Haftpflichtansprüchen – im Jahr 2008 eingetreten ist. Art. 3 Abs. 1 EGGVG enthält zwar eine Sonderregelung für die Verjährung: Die drei Jahre des § 195 BGB gelten für alle am 1.1.2008 (bestehenden und noch) nicht verjährten Ansprüche. Da jedoch die "alte" Verjährungsfrist kürzer ist, vollendet sie sich mit Ablauf von zwei Jahren (Art. 3 Abs. 2 EGGVG). Das bedeutet für Regressansprüche des KH-Versicherers bei Altverträgen veranschaulicht: Ist der Versicherungsfall am 1.6.2007 eingetreten, verjährt der Regressanspruch am 31.12.2009; ist er am 1.6.2008 eingetreten, tritt Verjährung am 31.12.2010 ein, ist er am 1.6.2009 eingetreten, gilt der 31.12.2012 (!), weil § 12 Abs. 1 VVG a.F. nach Art. 2 Abs. 2 EGVVG endgültig nicht mehr anwendbar ist.

Prof. Dr. Rixecker

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