Nach dem früheren § 231 StGB war bei Körperverletzungen auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auch eine Wiedergutmachung zu leisten. Dass diese Vorschrift schon lange abgeschafft ist, besagt im Prinzip gar nichts. Denn spätestens seit der "Doppelfunktion-Entscheidung" des BGH[32] ist ebenfalls zivilrechtlich klar, dass Schmerzensgeld auch eine Genugtuungsfunktion hat. Allenfalls kann man etwas ketzerisch auf § 46a StGB hinweisen, diejenige Bestimmung, nach der der Richter u.a. von Strafe absehen kann, wenn der Täter die Tat wieder gutmacht. Wenn aber zivilrechtlich die Grenzen so eng gezogen werden, dass der Täter gegenüber den Angehörigen nicht haftet, dann ist ihm auch die Möglichkeit verwehrt, ohne Strafe davonzukommen. Ob dieses aus strafrechtlicher Sicht fast absurde Ergebnis rechtspolitisch zu rechtfertigen ist, erscheint zumindest fraglich.

[32] S.o. Fn 6.

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