Nach einem Unfall, für den die beklagte Haftpflichtversicherung des Schädigers in vollem Umfang eintrittspflichtig ist, stellte der von dem Geschädigten beauftragte Sachverständige den Wiederbeschaffungswert mit 1.700 EUR, den Restwert inklusive Mehrwertsteuer mit 121 EUR und die Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer mit 2.164,17 EUR fest. Der Kläger ließ sein Fahrzeug fachgerecht mit einem Aufwand von 2.164,78 EUR in Stand setzen und begehrte Ersatz dieses Betrages. Die beklagte Haftpflichtversicherung des Schädigers leistete eine Zahlung von 1.440 EUR und wandte ein, der Kläger habe nicht den für die Zubilligung der konkret angefallenen Reparaturkosten erforderlichen Nachweis dafür erbracht, das reparierte Fahrzeug über einen Zeitraum von sechs Monaten weiter genutzt zu haben.

Das AG sah dies als nicht zusätzliches Erfordernis zum Ersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Reparaturkosten an und billigte dem Kläger einen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich des noch offenen Restbetrages in Höhe von 724,78 EUR zu.

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