Der BGH hatte in einer Entscheidung vom 23.5.2006 (zfs 2006, 625) eine Weiternutzung des unreparierten Fahrzeuges für mindestens sechs Monate nach dem Unfall als Voraussetzung für die Abrechnung auf Netto-Reparaturkostenbasis angesehen. Nur so habe der Geschädigte sein Integritätsinteresse gewahrt, sodass er die günstige Form der Schadensabrechnung offen stehe. Er könne nunmehr die von dem Sachverständigen geschätzten Nettoreparaturkosten bis zur Höhe des Widerbeschaffungswertes verlangen, ohne dass er sich den schließlich realisierten Restwert abziehen lassen müsse.

Das Urteil des BGH vom 23.5.2006 betraf einen Fall der Abrechnung auf Gutachtenbasis. Ob die Weiternutzung des reparierten Fahrzeuges in den 130 %-Fällen zusätzliche Voraussetzung für die konkrete Abrechnung der Reparaturkosten ist, ist unterschiedlich beantwortet worden. Da die Weiternutzung des Unfallfahrzeuges die deutlichste Betätigung des Integritätsinteresses ist, lag es nahe, davon auszugehen, dass auch bei durchgeführter Reparatur eine Weiternutzung in einem Zeitraum von sechs Monaten zusätzliche Voraussetzung für die günstige Abrechnungsmöglichkeit auf der Basis der konkret angefallenen Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwertes ist (vgl. Lemcke, r + s 2006, 345; ders., r + s 2007, 122; vgl. auch Heß, NZV 2006, 460; Heß/Baumann, NJW-spezial 2007, 207).

Die mitgeteilte Entscheidung sowie ein Urteil des LG Nürnberg-Fürth (nicht rechtskräftig) vom 8.5.2007 (zfs 2007, 444) gehen davon aus, dass die Weiternutzung des reparierten Fahrzeuges keine zusätzliche Voraussetzung für die Abrechnung auf konkret angefallenen Reparaturkosten ist.

RiOLG Heinz Diehl, Frankfurt/M.

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