Am 1.1.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) v. 10.8.2021 (BGBl I S. 3436) in Kraft getreten. Es enthält zahlreiche Änderungen des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Personenhandelsgesellschaften. Das Gesetz differenziert nun zwischen der rechtsfähigen Außen-GbR (§ 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB n.F.) und der nicht rechtsfähigen Innen-GbR (§ 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB n.F.). Für die Außen-GbR wird ein Gesellschaftsregister eingeführt (§ 707 Abs. 1 BGB n.F.). Die Eintragung ist nicht zwingend, eine GbR darf jedoch nur ins Grundbuch eingetragen werden, wenn sie auch im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 47 Abs. 2 GBO n.F.). Die eingetragene GbR hat zudem den Zusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" zu tragen (§ 707a Abs. 2 BGB n.F.). Die Gesellschafterklage (actio pro socio) ist nunmehr in § 715b BGB n.F. kodifiziert. Die Personenhandelsgesellschaft wird für Freiberufler geöffnet (§ 107 Abs. 1 S. 2 HGB n.F.). Es besteht daher auch die Möglichkeit der Gründung einer GmbH & Co. KG, sofern das jeweilige Berufsrecht dies zulässt (z.B. § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO). In den §§ 110 ff. HBG n.F. wird ein gesetzliches Beschlussmängelrecht eingeführt, das sich an den Vorschriften des Aktienrechts orientiert.

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