Der Kl. begehrt die Neuerteilung seiner ihm im Jahr 2020 entzogenen Fahrerlaubnis.

Mit Urt. v. 14.6.2022 – 14 K 604/22 – hat das VG Karlsruhe die Klage abgewiesen: Der Kl. habe schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis, weil seine mangelnde Fahreignung feststehe. Beim Kl. könne mit Blick auf die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln von einer regelmäßigen Einnahme von Cannabis i.S.d. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 der FeV ausgegangen werden. Auf die privilegierende Spezialregelung für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln in Nummer 9.6 der Anlage 4 der FeV könne sich der Kl. nicht berufen. Es fehle bereits an Anhaltspunkten für die medizinische Indikation. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kl. auch und gerade unter Einfluss der verordneten Menge an Cannabis hinreichend leistungsfähig zum Führen eines Kfz sei. Eine Privilegierung als Cannabis-Patient sei ausgeschlossen, da prognostisch davon ausgegangen werden müsse, dass der Kl. in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt sei, am Straßenverkehr teilnehme. Eine solche Prognose könne sich auf die polizeilichen Feststellungen am 2.5.2019 stützen, ausweislich derer der Kl. unter Ausfallerscheinungen gelitten habe. Sie werde durch das Gutachten des Universitätsklinikums Heidelberg v. 27.5.2019 bestätigt, nach dem das dem Kl. in zeitlicher Nähe zum Führen eines Kfz entnommene Blut eine – vor allem im Verhältnis zu dem für die Einhaltung des Trennungsgebots maßgeblichen Risikogrenzwert von 1 ng/ml – massive THC-Konzentration von 55 ng/ml aufgewiesen habe.

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