Der Kläger hatte gegen die Beklagte vor dem LG Würzburg Ansprüche aus einer Krankentagegeldversicherung geltend gemacht. In den Verhandlungsterminen vom 24.6.2020 und vom 22.9.2021 ließen sich die Beklagtenvertreter jeweils durch von ihnen im eigenen Namen bevollmächtigte Rechtsanwälte vertreten. Das LG Würzburg hat die Klage durch das rechtskräftig gewordene Endurteil vom 6.10.2021 abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte mit Antrag vom 7.10.2021 Anwaltskosten in Höhe von 2.070,60 EUR brutto geltend gemacht, wobei im Antrag eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG enthalten war. Mit Verfügung vom 4.4.2022 forderte der mit dem Kostenfestsetzungsantrag befasste Rechtspfleger des LG Würzburg die Beklagte zur Vorlage der Kostenrechnung des Terminsvertreters mit der Begründung auf, es könnten nur tatsächlich entstandene Kosten vom Gegner erstattet verlangt werden.

Hierauf teilten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um die bei ihnen – den Hauptbevollmächtigten – entstandene Terminsgebühr handele und zusätzliche Kosten für Terminsvertreter gar nicht geltend gemacht würden.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6.5.2022 setzte der Rechtspfleger des LG Würzburg die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten fest, ohne die Terminsgebühr zu berücksichtigen. Die Absetzung begründete der Rechtspfleger unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH v. 13.7.2011 – IV ZB 8/11- zfs 2011, 582 m. Anm. Hansens = AGS 2011, 568 = RVGreport 2011, 380 (Hansens) damit, die beantragte Terminsgebühr könne mangels Vorlage einer Kostennote des jeweiligen Terminsvertreters nicht erstattet verlangt werden. Eine solche Kostenberechnung sei auch deshalb vorzulegen, weil nur tatsächlich entstandene Kosten erstattungsfähig seien.

Mit ihrer hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat die Beklagte geltend gemacht, der Termin am 22.9.2021 sei lediglich durch einen von ihren Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragten Terminsvertreter wahrgenommen worden. Weiter Kosten wie etwa eine Gebühr nach Nr. 3401 VV RVG seien weder angefallen noch würden sie geltend gemacht.

Der Rechtspfleger des LG Würzburg hat der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und die Akte dem OLG Bamberg zur Entscheidung vorgelegt. Dies hat er damit begründet, die Beklagtenvertreter hätten den Termin selbst nicht wahrgenommen, weshalb auf deren Seite eine Termingebühr nicht angefallen sei. Für den Terminsvertreter sei hingegen keine Terminsgebühr geltend gemacht worden.

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