1. Das LG hat ohne Fehler in der Beweiswürdigung gemäß § 529 ZPO angenommen, dass der Kl. den Beweis für das äußere Bild eines versicherten Diebstahls geführt hat und der Bekl. der ihr obliegende Gegenbeweis eines nur vorgetäuschten Diebstahls nicht gelungen ist.

a) Der Kl. hat zur Überzeugung des Gerichtes nachweisen können, dass ein Versicherungsfall i.S.v. Ziffer A.2.5 gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten AKB eingetreten ist. Der Kl. muss hierfür nicht den behaupteten Diebstahl an sich beweisen. Es genügt vielmehr, dass er das "äußere Bild" einer bedingungsgemäßen Entwendung nachweist. Hierfür reicht bereits der Nachweis eines Mindestmaßes an Tatsachen aus, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen.

Zu diesem Maß an Tatsachen gehört, dass der VN nachweist, dass das versicherte Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt an diesem Ort nicht wieder aufgefunden werden konnte (BGHZ 130, 1, 3). Erforderlich ist dabei, dass der VN die beiden unabhängig voneinander zu betrachtenden Teilakte eines Fahrzeugdiebstahls – das Abstellen und das Nichtwiederauffinden – in vollem Umfang beweist.

Diesen Nachweis hat der Kl. erbracht. Er hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem LG glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie er das Fahrzeug am Abend des 15.4.2019 gegenüber seinem Wohnhaus in der S … Str. in D. abgestellt und am Morgen des 16.4.2019, als er seinen Sohn gegen 7.30 Uhr zur Schule fahren wollte, nicht mehr aufgefunden habe. Der Tatsachenvortrag des Kl. wird zur Überzeugung des Senats wie auch des LG bewiesen durch die Verurteilung des Angeklagten K. wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen – darunter auch der unter Tat Nr. 6 aufgeführte Diebstahl des streitgegenständlichen Fahrzeugs – mit rechtskräftigem Urteil des LG D … Entgegen dem Berufungsvorbringen war die Große Strafkammer des LG D nicht nur wegen des erbrachten Tatnachweises mittels Mantrailer-Spürhunde davon überzeugt, dass der Angeklagte das bei der Bekl. versicherte Fahrzeug gestohlen hat. Vielmehr waren die Standortdaten eines bei dem Angeklagten aufgefundenen mobilen Navigationsgerätes für die Verurteilung entscheidend, da sie eine konkrete Verbindung zum behaupteten Zeitpunkt und Ort des Diebstahls des streitgegenständlichen Fahrzeugs hergestellt haben. Hinzu kamen die auf das konkrete Fahrzeug bezogenen Einträge in einem ebenfalls beim Angeklagten aufgefundenen Notizbuch als weiteres belastendes Indiz (…).

Dagegen sind die von der Berufung geltend gemachten Zweifel an der Verurteilung nicht begründet. Zwar war der Verurteilte nur hinsichtlich eines Teils der ihm zur Last gelegten Fahrzeugdiebstähle geständig, zu denen der Diebstahl des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht gehörte. Dies steht aber im Zusammenhang mit dem gegen die Verwertung der beiden Beweismittel Navigationsgerät und Notizbuch von der Verteidigung eingelegten Widerspruch, der aber von der Großen Strafkammer des LG als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die auf die Beweismittel gestützte Verurteilung des Angeklagten wegen des hier streitigen Fahrzeugdiebstahls erfolgte daher zu Recht. Unabhängig davon stünde eine möglicherweise strafrechtlich relevante rechtswidrige Beschlagnahme der Verwertung der beiden Beweismittel im zivilrechtlichen Deckungsprozess zugunsten des Kl. im Wege des Indizienbeweises nicht entgegen.

b) Da der behauptete Diebstahl des versicherten Kfz bereits durch das rechtskräftige Strafurteil im Wege des Urkundenbeweises nachgewiesen wird, war auch die Einvernahme des Sohnes des Kl. als Zeugen für das Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs nicht geboten. Denn auf die Behauptungen und Angaben des VN ist nur im Fall seiner Beweisnot zurückzugreifen, wenn er ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann, ihm also Beweismittel nicht zur Verfügung stehen oder diese nicht ausreichen (…).

c) Hinreichende Zweifel an der Redlichkeit des Kl. hinsichtlich der Darstellung der äußeren Umstände der Entwendung und des Wiederauffindens werden auch nicht durch eine unrichtige Angabe zur Laufleistung des Fahrzeugs begründet. Die Kenntnis des VN von den nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilenden Umständen bei Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit gehört zum objektiven Tatbestand, den der VR zu beweisen hat (so BGH BeckRS 2007, 1625; BeckRS 2008, 01658 …). Der Bekl. ist es jedoch nicht gelungen, vorsätzliches oder gar arglistiges Handeln des Kl. zu beweisen.

Der Kl. hat bei seiner Anhörung vor dem LG nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, er habe den aktuellen Kilometerstand des Fahrzeugs nicht auf dem Display sehen können und sei deshalb von einer geschätzten Kilometeranzahl ausgegangen, die er aufgrund des ihm bekannten Kilometerstandes bei der letzten Inspektion im Vorjahr "hochgerechnet" habe. Dieser Vortrag wird durch die "ca."-Angabe im Fragebogen und die gerundete Kilometerzahl gestützt.

Das LG hat daher zutreffend ein...

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