Gegen den Betroffenen erging ein Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes mit Gefährdung des Querverkehrs Fußgänger/Radfahrer über 200 EUR mit Fahrverbot von einem Monat mit Schonfrist. Tatmehrheitlich wurde wegen eines Gelblichtverstoßes eine Geldbuße von 10 EUR verhängt. Der Betroffene war nach dem zweiten Verstoß an der ampelgeregelten Einmündung von Polizeibeamten angehalten, belehrt und angehört worden. Der Betroffene hat den rechtzeitig eingelegten Einspruch hinsichtlich des Vorwurfes des Gelblichtverstoßes zurückgenommen und den Betrag von 10 EUR überwiesen. Das Amtsgericht hat den Betroffenen, der sich in der Hauptverhandlung zwar zur Person, aber nicht zur Sache geäußert hat, wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 250 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat mit Schonfrist verurteilt.

In seiner Rechtsbeschwerde lässt der Betroffene u.a. vortragen, dass ein Verfahrenshindernis aufgrund des unwirksamen Bußgeldbescheides bestehe, weil der Bescheid nicht die Umgrenzungsfunktion erfülle. Er weise zwei sich ausschließende Verstöße an einem Tatort zu einer Tatzeit aus. Der Betroffene habe erstmalig von dem weiteren Tatort in der Hauptverhandlung gehört. Der unwirksame Bußgeldbescheid habe auch nicht die Verfolgungsverjährung unterbrechen können, so dass die Tat verjährt sei. Des Weiteren sei nach § 84 Abs. 1 OWiG Strafklageverbrauch eingetreten. Es handele sich um eine Tat sowohl im materiellen als auch im prozessualen Sinne. Daher sei der Bußgeldbescheid durch die Teilrücknahme des Einspruchs insgesamt in Rechtskraft erwachsen.

Das KG hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen.

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