Das AG Berlin-Schöneberg hatte den dort anhängigen Zivilprozess gem. § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt. Hiergegen haben die Beklagten sofortige Beschwerde beim LG Berlin erhoben, die keinen Erfolg hatte. Mit ihrer beim BGH eingelegten Rechtsbeschwerde haben sich die Beklagten gegen die Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde gegen das Beschwerdegericht gewandt. Diese Rechtsbeschwerde haben die Beklagten wieder zurückgenommen. Der BGH hat durch Beschl. v. 8.9.2021 entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO den Verlust des eingelegten Rechtsmittels ausgesprochen und den Beklagten (wohl) gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt.

Die von den Beklagten hiergegen erhobene Gegenvorstellung hatte in der Sache Erfolg.

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