Der Gegenstandswert darf nur für die anwaltliche Tätigkeit desjenigen Rechtsanwalts festgesetzt werden, der den entsprechenden Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes gestellt hat. Eine Festsetzung des Gegenstandswertes allgemein für die anwaltliche Tätigkeit ist demzufolge unzulässig.

KG, Beschl. v. 17.5.2021 – 20 W 19/21

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