Gegenstand der Klage sind Ausgleichsansprüche der Kl. bei Mehrfachversicherung in der privaten Krankenversicherung. Der VN hatte sowohl bei der Kl. wie auch bei der Bekl. einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, der Versicherungsschutz für medizinisch notwendige ambulante und stationäre Heilbehandlungen im Ausland bietet. Während einer Reise in die Vereinigten Staaten vom 23.6.2016 bis 28.7.2016 musste er sich wegen eines Nierensteins in stationäre ärztliche Behandlung begeben, wofür ihm insgesamt 33.342,11 EUR in Rechnung gestellt wurden. Auf die von dem VN beiden Parteien vorgelegten Rechnungen zahlte die Kl. unter Abzug einer Selbstbeteiligung in Höhe von 75 EUR an den VN insgesamt 33.267,11 EUR. Die Bekl. lehnte die Erbringung von Leistungen gegenüber dem VN ab.

Die von der Kl. verwendeten AVB enthalten unter I. 3 folgende Bestimmungen:

Die AE Versicherungen gelten subsidiär, d.h., Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z.B. ein anderer VR oder staatlicher Leistungsträger)

– nicht zur Leistung verpflichtet ist oder

– seine Leistungspflicht bestreitet oder

– seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat.

Der zwischen dem VN und der Bekl. bestehende Vertrag enthält in den AVB in Ziffer 7.4 eine Klausel mit folgendem Wortlaut:

"Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehendem Versicherungsschutz, d.h. sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch bei einem anderen VR besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Der versicherten Person steht es frei, welchem VR sie den Schadenfall anzeigt. Meldet sie den Schadenfall der U., dann wird diese insoweit auch in Vorleistung treten."

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