Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 215/19)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. März 2020 - 14 O 215/19 - abgeändert. Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 16.596,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2018 zu zahlen und die Klägerin von den Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit der Rechtsanwältin S. D., G. Straße 4, ... M., in Höhe von 1100,51 Euro freizustellen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.596,05 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand der Klage sind Ausgleichsansprüche der Klägerin bei Mehrfachversicherung in der privaten Krankenversicherung.

Der Versicherungsnehmer P. B. hatte sowohl bei der Klägerin wie auch bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, der Versicherungsschutz für medizinisch notwendige ambulante und stationäre Heilbehandlungen im Ausland bietet. Während einer Reise in die Vereinigten Staaten vom 23. Juni 2016 bis 28. Juli 2016 musste er sich - was in zweiter Instanz nicht mehr in Streit steht - wegen eines Nierensteins in stationäre ärztliche Behandlung begeben, wofür ihm insgesamt 33.342,11 Euro in Rechnung gestellt wurden. Auf die von dem Versicherungsnehmer beiden Parteien vorgelegten Rechnungen zahlte die Klägerin unter Abzug einer Selbstbeteiligung in Höhe von 75 Euro an den Versicherungsnehmer insgesamt 33.267,11 Euro (Abrechnungsschreiben Anlage K5 und K6, Bl. 32 und 33 d. A.). Die Beklagte lehnte die Erbringung von Leistungen gegenüber dem Versicherungsnehmer ab (Bl. 124 d. A.).

Die von der Klägerin verwendeten Versicherungsbedingungen für den bei ihr bestehenden Versicherungsvertrag (Bl. 8R ff. d. A.) enthalten unter I. 3 (Bl. 9R d. A.) folgende Bestimmungen:

"Mit Ausnahme der Unfallversicherungen gilt folgendes: Die American Express Versicherungen gelten subsidiär, d. h., Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer oder staatlicher Leistungsträger)

  • nicht zur Leistung verpflichtet ist oder
  • seine Leistungspflicht bestreitet oder
  • seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat.

Ein Anspruch aus dieser Versicherung besteht somit nicht, soweit Sie bzw. die versicherte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann.

Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die American Express Sicher Unterwegs Versicherung als die speziellere Versicherung."

Der zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten bestehende Vertrag enthält in den Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB/ARKV Gold2016_150, Bl. 19 f. d. A.) in Ziffer 7.4 des mit dem Titel "In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?" überschriebenen Abschnitts 7 eine Klausel mit folgendem Wortlaut (Bl. 19R d. A.):

"Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehendem Versicherungsschutz, d. h. sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch bei einem anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Der versicherten Person steht es frei, welchem Versicherer sie den Schadenfall anzeigt. Meldet sie den Schadenfall der Union Krankenversicherung AG, dann wird diese insoweit auch in Vorleistung treten."

Den von der Klägerin außergerichtlich erhobenen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 16.596,05 Euro lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 7. Februar 2018 (Bl. 62 d. A.) und 9. August 2018 (Bl. 63 d. A.) ab. Daraufhin beauftragte die Klägerin ihre jetzige Prozessbevollmächtigte, welche von der Beklagten mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 den Ausgleich verlangte. Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 20. November 2018 (Bl. 34 d. A.), bei der Klägervertreterin eingegangen am 23. November 2018, zurück.

Die Klägerin hat behauptet, die Behandlung des gemeinsamen Versicherungsnehmers sei medizinisch notwendig und die in Rechnung gestellten Beträge seien angemessen gewesen. Der Versicherungsnehmer habe Anfang Juli 2016 plötzlich starke Schmerzen im unteren Bauch-/Rückenbereich gehabt und sich nach einigen Tagen in ärztliche Behandlung begeben. Vom 5. Juli 2016 bis 8. Juli 2016 sei er im Southampton Hospital stationär behandelt worden; dort sei ein Nierenstein diagnostiziert und behandelt worden. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, auch die Beklagte sei wegen der angefallenen Kosten nach ihren Versicherungsbedingungen zur Leistung verpflichtet gewesen. Bei den von den Parteien verwendeten Subsidiaritätsklauseln handele es sich jeweils um einfache, gleichwert...

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