1. Der künftige VN hat in einem Antragsformular auch Beeinträchtigungen anzugeben, die noch keinen Krankheitswert haben, sofern diese nicht offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen.

2. Die Verharmlosung von über Jahre hinweg bestehenden chronischen Schmerzen und verschiedenen Erkrankungen mit häufigen Arztbesuchen indiziert ein arglistiges Verhalten des VN.

OLG Dresden, Beschl. v. 29.4.2020 – 4 U 2453/20

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