StVG § 3; FeV § 11 Abs. 2 § 8 § 6 Abs. 1 S. 1, 46; Anl. 4 zur FeV Nr. 7.5; VwGO § 166; ZPO § 114

Leitsatz

1. Im Rahmen der Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der (beabsichtigten) Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht überspannt werden. Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi "vorwegzunehmen", weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält.

2. Zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer auf § 11 Abs. 2 S. 1 FeV gestützten Anordnung der Beibringung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation im Falle einer depressiven Episode.

3. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf die Nichteignung nur geschlossen werden, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.

OVG des Saarlandes, Beschl. v. 24.11.2020 – 1 D 278/20

1 Aus den Gründen:

"Die gem. den §§ 146, 147, 166 VwGO, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde gegen den Beschl. des VG [VG d. Saarl. v. 20.8.2020 – 5 K 771/20] ist begründet."

Nach den §§ 166 VwGO, 114 S. 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist nach der Rspr. des BVerfG davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus Art. 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll, weshalb die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 8.10.2014 – 1 BvR 2186/14, juris; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 22.2.2017 – 1 D 166/17, juris).

Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi “vorwegzunehmen', weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des ASt. für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält (Beschl. des Senats v. 22.2.2017 – 1 D 166/17, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 2.2.2015 – 2 D 371/14, NJW 2015, 2516, zitiert nach juris; Beschl. v. 30.10.2007 – 2 D 390/07, juris).

Gemessen hieran hat das VG hinreichende Erfolgsaussichten der vom Kl. beabsichtigten Klage zu Unrecht verneint.

Nach §§ 3 Abs. 1 S. 1 StVG, 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV unter anderem insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden nach § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, unter anderem ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (§ 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 5 FeV), anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Weigert sich der Betr., sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 3 C 20.15, [zfs 2017, 474 =] BVerwGE 156, 293, zitiert nach juris, juris-Rn 19; OVG des Saarl., u.a. Beschl. v. 14.6.2016 – 1 B 133/16, [zfs 2016, 479 =] juris, Rn 4).

Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 S. 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Man...

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