Das Wirtschaftlichkeitsgebot war dem Senat schon immer ein besonderes Anliegen.[21] Dieses Gebot führt zu Leitsatz zwei, nämlich zur Notwendigkeit eines Vergleichs zwischen den Reparaturkosten und den Wiederbeschaffungskosten. Dabei kann – und das ist eine wichtige Neuerung in diesem Urteil – im Interesse einer einfachen und praktikablen Schadensregulierung jedenfalls dann auf die Einstellung des Restwerts in die Vergleichsrechnung verzichtet werden, wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird, während es bei fiktiver Reparatur bei der postengenaueren Vergleichsrechnung bleiben muss.[22] Zu dieser Vereinfachung hat sich der Senat sowohl zum besseren Schutz des Integritätsinteresses entschlossen wie auch zur Vereinfachung und – ich zitiere wörtlich Herrn Steffen[23] – "wegen des Geschreis, das man um die Berechnung des Restwerts gemacht hat". Hiernach ist bei tatsächlich durchgeführter Reparatur der Wiederbeschaffungswert maßgeblich, nämlich die vollen Kosten einer Ersatzbeschaffung; bei durchgeführter Reparatur erfolgt also grundsätzlich kein Abzug des Restwerts, während dieser bei der nur fiktiven Reparatur abzuziehen und in diesem Fall vom Wiederbeschaffungsaufwand zu sprechen ist.

Eine weitere Kernfrage des neuen Falls bestand darin, ob im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot die Reparaturkosten die Kosten der Ersatzbeschaffung übersteigen dürften. Auch um diese Frage drehte sich damals ein heftiger Streit, der nun vom Senat mit dem dritten Leitsatz entschieden wurde, nicht ganz überraschend, weil er schon mehrfach nicht beanstandet hatte, dass Tatrichter in Ausübung ihres Ermessens nach § 287 ZPO einen Zuschlag von 30 % zugebilligt hatten. Dieser Weg war also vorgebahnt und ist noch immer maßgeblich für die Schadensabrechnung,[24] auch wenn nicht auszuschließen ist, dass in den Zeiten zunehmend knapper Ressourcen vielleicht denn doch Zweifel an der Berechtigung eines solchen Zuschlags aufkommen könnten. Leitsatz 4 befasst sich mit den Folgen eines Missverhältnisses zwischen den Ausfallzeiten bei der Reparatur und einer Ersatzbeschaffung, wobei der Senat im konkreten Fall ein solches Missverhältnis zwischen 42 und 25 Tagen verneint hat. Leitsatz fünf schließlich weist das Prognoserisiko dem Schädiger zu, wenn der Geschädigte den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt und ist sicherlich ganz folgerichtig.

Auch bei dem zweiten Fall ging es um ein teures Auto, nämlich einen Mercedes 380 SEL im Alter von fast acht Jahren. Hier betrugen die geschätzten Reparaturkosten ca. 30.200 DM und die tatsächlichen 34.000 DM, der Wiederbeschaffungswert 21.000 DM und der Restwert 4.000 DM. Hier verlangte der Kläger 130 % des nicht um den Restwert gekürzten Wiederbeschaffungswerts, also 27.300 DM, während die Beklagte nur 22.100 DM gezahlt hatte. Der Fall gab dem Senat Gelegenheit zur Klarstellung, dass auch bei wirtschaftlichem Totalschaden der Herstellungsanspruch aus § 249 BGB besteht, wenn der Geschädigte sich mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug beschaffen kann. Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel unvernünftig. Lässt der Geschädigte dennoch reparieren, können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil = bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. In solchen Fällen kann der Geschädigte nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Andernfalls – so der Senat – werde ein Anreiz zu wirtschaftlich unsinnigen Reparaturen geschaffen und es drohe die Gefahr einer Aufblähung von Ersatzleistungen bei der Schadensregulierung, die vom Zweck des Schadensausgleichs her nicht geboten sei und der die Rechtsprechung nicht Vorschub leisten dürfe.[25]

Hier wird besonders deutlich, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot einen wichtigen Grundsatz der Schadensbehebung darstellt. An diese Rechtsprechung hat der Senat im Jahr 1999 – nun unter dem Vorsitz von Herrn Groß – angeknüpft mit der Entscheidung,[26] dass der Geschädigte im allgemeinen diesem Gebot genügt, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt. In diesem Urteil bestätigt der Senat seine ständige Rechtsprechung, wonach der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens[27] ist und dies auch bleibt in dem Spannungsverhältnis, das durch den Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger und dessen Versicherer besteht. Seine grundsätzlich bestehende Ersetzungsbefugnis kann nur ausnahmsweise eingeschränkt werden, etwa dann, wenn ihm der Schädiger eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweist. In einem solchen Fall kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens – nämlich unter dem Aspek...

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