Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einer Kollision ihrer Fahrzeuge. Der Kl. fuhr mit seinem Motorrad in einem Bereich der Straße, in der eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h angeordnet war, über eine Kuppe und stieß nach einer Entfernung von 60 Metern mit dem Fahrzeug des Bekl. zu 1), das bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversichert ist, zusammen. Der Bekl. zu 1) war aus einem Feldweg ausgefahren und nach links in die Straße eingebogen. Das AG ging nach Beweisaufnahme von einer alleinigen Haftung der Bekl. aus. Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge