Der Kl. wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins.

Mit Schreiben v. 18.9.2017 forderte die Bekl. den Kl. zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens auf. Nachdem der Kl. hiergegen durch seinen Prozessbevollmächtigten Einwendungen erhoben hatte, forderte die Bekl. den Kl. mit Schreiben v. 14.11.2017, geändert durch Schreiben vom 18.12.2017, zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens auf. Aufgrund des Betäubungsmittelerwerbs, der Dauermedikation mit Cannabis und der Grunderkrankung bestünden Zweifel an seiner Fahreignung, die zunächst im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung in Bezug auf sein Konsumverhalten von Betäubungsmitteln mit Überprüfung der Leistungsfähigkeit zu klären seien.

Mit Bescheid v. 26.6.2018 entzog die Bekl. dem Kl. die Fahrerlaubnis (Klassen AM, B und L) und verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins. Er habe das geforderte Gutachten nicht beigebracht und sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Nach Zurückweisung des gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs ließ der Kl. Klage erheben, die das VG Bayreuth mit Gerichtsbescheid v. 1.4.2020 – B 1 K 19.152 – abgewiesen hat. Die Bekl. habe zu Recht die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens angeordnet.

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