"… II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg."

1.(…)

b) Zu Unrecht beanstandet der Kl., dass die Bekl. ihn nicht sogleich zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert, sondern von ihm zunächst ein ärztliches Gutachten verlangt hat.

Abgesehen davon, dass der Kl. selbst mit Schreiben seines Bevollmächtigten (…) Einwendungen gegen die ursprünglich ergangene Aufforderung der Bekl. v. 18.9.2017 erhoben hatte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, muss die Anordnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit stets anlassbezogen sein. Deshalb darf dem Betr. nicht mehr an Untersuchungen abverlangt werden als erforderlich (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn 24 m.w.N.). Gegenüber einer ärztlichen Untersuchung stellt eine medizinisch-psychologische Begutachtung den größeren Eingriff dar, weil sie über rein medizinische Feststellungen hinausgeht und eine Offenlegung der engeren persönlichen Lebenssphäre erfordert, die dem strengen Schutz von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unterliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993 – 1 BvR 689/92 [zfs 1993, 285 =] BVerfGE 89, 69 = juris Rn 55).

Daher ist zunächst nur eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, wenn nicht ausnahmsweise von vornherein davon auszugehen ist, dass nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung zur Klärung der Eignungszweifel geeignet und erforderlich ist (BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993 a.a.O. Rn 70; Haus in Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 3, 3. Aufl. 2017, § 15 Rn 12). Dieses von den Fahrerlaubnisbehörden grundsätzlich zu beachtende Stufenverhältnis ergibt sich auch aus § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FeV, wonach die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden kann, wenn dies nach Würdigung des ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 FeV) oder des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) zusätzlich erforderlich ist. Für ein gestuftes Vorgehen spricht auch die Vorbemerkung 2 der Anlage 4 zur FeV. Danach ist Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 FeV vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, in der Regel ein ärztliches Gutachten und nur in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr.

Im Fall des Kl. stand nicht von vornherein fest, dass seine Fahreignung nur durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung hätte abgeklärt werden können. Vielmehr hätte auch eine rein medizinische Untersuchung Befunde ergeben können, die zum Ausschluss der Fahreignung führen. So wäre der Kl. beispielsweise ohne Durchführung einer psychologischen Untersuchung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn im Rahmen der medizinischen Untersuchung, etwa durch eine Urin- oder Haaranalyse, der Konsum anderer Betäubungsmittel als Cannabis festgestellt worden wäre und eine Entgiftung und Entwöhnung mit einjähriger Abstinenz nicht stattgefunden hätte (Anlage 4 Nrn. 9.1 und 9.5 zur FeV). Gleiches gilt, wenn eine Erkrankung bekannt geworden wäre, die trotz ihrer medikamentösen Behandlung zum Ausschluss der Fahreignung führt. So sieht auch die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Handlungsempfehlung “Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation' der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien (Stand August 2018; http://dgvm-verkehrsmedizin.de/wp-content/uploads/2019/10/Handlungsempfehlung-_Cannabismedikation_v2_Stand-15.8.2018.pdf) vor, dass in der Regel in einem ärztlichen Gutachten zu klären ist, ob die zugrundeliegende Erkrankung verkehrsrelevant ist und ggf. erfolgreich behandelt wird. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung ist danach zur Klärung der Auswirkungen des chronischen Konsums auf das Leistungsvermögen angezeigt, wenn diese Frage nicht bereits im Zusammenhang mit dem ärztlichen Gutachten konsiliarisch abgeklärt wurde, sowie immer dann, wenn die Eignung nach den Befunden des ärztlichen Gutachtens zwar nicht ausgeschlossen werden konnte, jedoch Zweifel an der Adhärenz und der Fähigkeit oder Bereitschaft zum verantwortlichen Umgang mit negativen Auswirkungen der Medikation und/oder der Grundsymptomatik vorliegen (Handlungsempfehlung S. 7). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Bekl. ihre ursprüngliche Anordnung aufgrund der Einwendungen des Kl. modifiziert und von ihm an Stelle einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zunächst die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangt hat. Hätte sich weiterer Klärungsbedarf in psychologischer Hinsicht ergeben, hätte der Gutachter zur Vermeidung einer Doppelbelastung für den Kl. hinsichtlich der medizinischen Fragen auf das zunächst eingeholte ärztliche Gutachten zurückgreifen können, soweit dieses noch hinreichend aktuell gewesen wäre.

c) Ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln begegnet das Ausgangsurteil, soweit es die Begründung der Be...

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