"… Die Kl. hat zwar – auch schon erstinstanzlich – einen bedingungsgemäßen Sturmschaden ausreichend dargelegt; sie hat jedoch mit der im Berufungsrechtszug durchgeführten Beweisaufnahme die vertraglichen Voraussetzungen der Eintrittspflicht der Bekl. nicht beweisen können und daher gegen die Bekl. weder einen Anspruch auf Ersatz der von ihr geltend gemachten Schadensbeseitigungskosten, noch auf Erstattung vorgerichtlicher Gutachter- und Rechtsverfolgungskosten."

1. Entgegen der Ansicht des LG hatte die Kl. allerdings im ersten Rechtszug ausreichend zu den vertraglichen Voraussetzungen der Eintrittspflicht der Bekl. aus der Gebäudeversicherung vorgetragen. Hierzu genügt im Rahmen der Sturm- und Hagelversicherung die Darlegung, dass versicherte Sachen zu einem konkreten Zeitpunkt nach einer der in den Versicherungsbedingungen (vgl. A § 4 Nr. 1 Buchstabe a) bis e) VGB 2012) genannten Alternativen durch Sturm (Windstärke 8 Bft.) zerstört oder beschädigt wurden. Bereits in der Klageschrift hatte die Kl. dies behauptet, indem sie unter erkennbarer Bezugnahme auf den Versicherungsvertrag und die dortigen Anspruchsvoraussetzungen angab, aufgrund des vermeintlichen Sturmereignisses habe sich die Verkleidung an drei Kaminen des versicherten Gebäudes abgelöst und zu Schäden im Umfang der durch den Kostenvoranschlag ausgewiesenen Maßnahmen mit voraussichtlichen Reparaturkosten von 4.980,82 EUR (brutto) geführt. (…) Soweit das LG die Klage (…) mit der Begründung abgewiesen hat, die Voraussetzungen des Versicherungsfalles seien nicht schlüssig dargelegt, überspannte dies die Anforderungen an den Sachvortrag des VN. Insbesondere waren hierzu nämlich keine weitergehenden Darlegungen zu den einzelnen – im angefochtenen Urteil so bezeichneten – “Tatbestandsmerkmalen' gem. A § 4 Nr. 2 VGB 2012 notwendig, bei deren Vorliegen Windstärke 8 unterstellt wird. Denn diese Bestimmung beinhaltet keine zusätzlichen Voraussetzungen der vertraglichen Eintrittspflicht des VR, auf die es für die Darlegung eines Versicherungsfalles zwingend ankäme, sondern Beweiserleichterungen für den Fall, dass der VN – wie regelmäßig – den Nachweis wetterbedingter Luftbewegungen in bedingungsgemäß geforderter Stärke am Versicherungsort nicht führen kann (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. A § 4 VGB Rn 1). Fehlender Vortrag dazu entbindet das Gericht deshalb nicht von der Pflicht, der – von der Bekl. hier zulässigerweise in Abrede gestellten – Behauptung der Kl., es habe am Schadenstag an der Schadensstelle ein bedingungsgemäßer Sturm geherrscht, nachzugehen.

2. Gleichwohl hat das angefochtene Urteil im Ergebnis Bestand, weil die Kl. den geforderten Nachweis eines von ihr behaupteten bedingungsgemäßen Sturmschadens nicht zu führen vermocht hat. Für den Senat verbleiben (…) durchgreifende Zweifel daran, dass es, entsprechend der zuletzt weiter präzisierten Darstellung der Kl., am 29.10.2017 an dem versicherten Hausanwesen in Burbach zu einem bedingungsgemäßen Sturmereignis – als Voraussetzung für die Ersatzpflicht der Bekl. aus dem Versicherungsvertrag – gekommen ist.

a) Was unter einem “Sturm' zu verstehen ist, der bei bedingungsgemäßer Beschädigung versicherter Sachen nach Maßgabe von A § 4 Nr. 1 VGB 2012 zur Eintrittspflicht des VR führt, wird in A § 4 Nr. 2 VGB 2012 definiert: Sturm ist hiernach eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). Dass diese Voraussetzung zum behaupteten Zeitpunkt am Schadensort vorlag, muss, sofern dies – wie hier – streitig ist, vom VN zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden (§ 286 ZPO; vgl. Senat, r+s 1995, 268; VersR 2019, 91 …); hierzu kann auf die Messungen einer in der Nähe des Schadensortes gelegenen Messstation zurückgegriffen werden, freilich müssen diese den erforderlichen Schluss auf die Verhältnisse am Schadensort und zum Schadenszeitpunkt mit der notwendigen Gewissheit zulassen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 239 …). Weil dieser Nachweis in der Praxis nur selten mit der erforderlichen Gewissheit geführt werden kann, gewähren die Versicherungsbedingungen darüber hinausgehend die bereits weiter oben erwähnten Beweiserleichterungen: Ist die Windstärke für den konkreten Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der VN nachweist, dass entweder (a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder dass (b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben oder mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind, nur durch Sturm entstanden sein kann.

b) Den hiernach der Kl. obliegenden Nachweis eines bedingungsgemäßen Sturmereignisses hat diese nicht zur führen vermocht.

aa) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme verbleiben zunächst durchgreifende Zweifel daran, dass es am...

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