Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensberechnung Ersatz der Kosten für ein fabrikneues Ersatzfahrzeug begehrt, muss sich einen Nachlass für Menschen mit Behinderung anrechnen lassen, den er vom Hersteller aufgrund von diesem generell und nicht nur im Hinblick auf ein Schadensereignis gewährter Nachlässe erhält.

BGH, Urt. v. 4.7.2020 – VI ZR 268/19

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